Nachfestsetzung bei Anwendung einer veralteten, niedrigeren Gebührentabelle möglich
von , veröffentlicht am 08.07.2016Wird versehentlich in einem Kostenfestsetzungsverfahren eine veraltete, niedrigere Gebührentabelle verwandt, kann nach dem OLG Köln, Beschluss vom 6.6.2016 - 17 W 79/16 -Nachfestsetzung beantragt werden. Die versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind der Nachliquidation zugänglich. Daher ist Nachfestsetzung möglich, wenn schon zum Zeitpunkt des 1. Kostenfestsetzungsantrags nach einer aktuell geltenden, höheren Gebührentabelle eine Festsetzung hätte beantragt werden können.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenWolf Schulenburg kommentiert am Permanenter Link
Wäre interessant gewesen, ob das OLG Celle auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH v. 10.03.2011 - IX ZB 104/09 -, AGS 2011, 567, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger..., zur Rechtskraft eines KfB, bei dessen Antrag irrtümlich der Antragsteller einen zu niedrigen Gegenstandswert angesetzt hatte, zum gleichen Ergebnis gekommen wäre. Schließlich könnte man die Begründung des BGH bei Rn. 7/8 auch auf die irrtümlich zugrundegelegte falsche Gebührentabelle anwenden.