Kräutermischungen = Tabakerzeugnisse? Spätestens seit dem 20.5.2016 ist Schluss damit!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.07.2016

Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass Kräutermischungen mit synthetischen Zusätzen, die konsumiert werden, um einen Rauschzustand zu erzielen (sog. Legal Highs), keine Arzneimittel i.S.d. AMG sind, stellte sich die Frage, ob es denn Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG) sein könnten.

Die Anwendung des VTabakG auf solche Kräutermischungen bejaht haben der 5. Strafsenat des BGH (s. meinen Beitrag vom 30.11.2014) und der 2. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 23.12.2015, 2 ARs 434/14 = BeckRS 2016, 02361). Anderer Auffassung ist der 3. Strafsenat des BGH (s. meinen Beitrag vom 18.4.2015).  

Egal wie, mit der Anwendbarkeit des VTabakG ist jetzt auf jeden Fall Schluss. Denn das VTabakG ist am 20.5.2016 außer Kraft getreten und durch das Tabakerzeugnisgesetz ersetzt worden. Dieses enthält keine dem VTabakG entsprechenden Strafvorschriften mehr. Darauf weist der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25.5.2016, 5 StR 107/14 (BeckRS 2016, 11274) hin, in dem es wie folgt heißt:

„Soweit die verwendeten Cannabinoide zur Tatzeit nicht als Betäubungsmittel definiert waren, wäre nach der durch den Senat vertretenen Auffassung - an der festgehalten wird -, eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Betracht gekommen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG). Jedoch ist das Vorläufige Tabakgesetz nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569, 584) am 20. Mai 2016 außer Kraft getreten. Das mit diesem Artikelgesetz neu eingeführte, im Wesentlichen gleichfalls am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2016 I Seite 569) enthält keine Strafbestimmungen, die den § 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG inhaltlich entsprechen, also das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe pönalisieren. Die in § 34 Abs. 1 Nr. 9 und 10 TabakerzG aufgenommenen Strafvorschriften betreffen vielmehr den - hier nicht einschlägigen -Schutz vor irreführenden Vertriebsformen (§ 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 TabakerzG). Entsprechendes gilt für die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I 980). Mangels Unrechtskontinuität können die Taten des Angeklagten damit nicht mehr unter dem Aspekt des verbotenen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen ähnlichen Waren bzw. nach neuer Terminologie (vgl. § 2 Nr. 1, 2 TabakerzG) von verwandten Erzeugnissen strafrechtlich geahndet werden (§ 2 Abs. 3 StGB).“

Einer Entscheidung über die vorgenannten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der BGH-Senate bedarf es damit nicht mehr…

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5 Kommentare

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Da das Inkrafttreten des NpSG innerhalb der nächsten Monate zu erwarten ist, sind diese "strafrechtlichen Krücken" (AMG, VTabakG etc.) ohnehin bald obsolet.

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Es ist ja nun auch nicht alles erfasst. 

Carbaloze Grundstrukturen (wenn auch um ein vielfaches weniger wirksam) so wie alle klassischen Cannabinoide sind nicht erfasst. 

EG-018 zB.

naphthalen-​1-​yl(9-​pentyl-​9H-​carbazol-​3-​yl)methanone

Trotzdem nimmt man mit dem NPSG sicher so ziemliches jedes Cannabinoid das sich bereits als schädlich ewissen hat vom Markt und auch die einfache Abwandlung (Indazole Analoge zB. von bereits missbrauchten Indole Strukturen) wird damit unterbunden. 

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Ich denke, es ist bei jeder Droge ernsthaft wert, über eine Legalisierung nachzudenken. Die Frage ist nicht, ob wir einen Drogenmarkt haben wollen oder nicht. Wir haben nur die Wahl zwischen einem Drogenmarkt, der vom Staat kontrolliert wird, und einem, der vom organisierten Verbrechen kontrolliert wird. Mir fällt wirklich keine Droge ein, die in den Händen der Mafia besser aufgehoben ware als in der Hand von Ärzten.

Tom Wainwright, The Economist und Autor von "Narconomics", im Interview mit dem Spiegel, Heft 39/2016

Wie diese staatliche Kontrolle aussehen soll und ob sie das Entstehen bzw. Fortbestehen eines Schwarzmarktes mit genau den bisherigen Problemen (Schmuggel, Narco-Bandenkriege, Beschaffungskriminalität) verhindert, ist dann die nächste Frage. Wenn das Badesalz aus China billiger zu haben ist als das Cannabis aus dem Headshop und besser dröhnt, werden sich immer noch genügend aufgeklärte, selbstbestimmte und intelligente Konsumenten finden, die sich lieber was bestellen und das Zeug reinpfeifen, egal mit welchen gesundheitlichen Folgen. Die Legalisierung würde vielleicht einen Teil des Problems lösen, aber sicher nicht alles. 

Und das Bild vom aufgeklärten selbstbestimmten Konsumenten passt irgendwie nicht zu der Entwicklung im sonstigen Verbraucherrrecht, wo der Durchschnittsverbraucher als dummer Tropf angesehen wird, der zu blöd ist, aus einer "pro Hundert Gramm"- Angabe per Dreisatz auszurechnen, wieviel Zucker in seiner Müsliportion ist, der 30 Seiten Belehrungen und Hinweise für eine simple Kontoeröffnung herunterladen muss etc.

ME gehen die Legalisierungsbefürworter doch etwas naiv mit der Frage um, welches Signal die Legalisierung für Kinder und Jugendliche hat. Denn natüüüüürlich wird nur gegen Ausweis an Volljährige verkauft und abgegeben werden, wenn das alles erst einmal unter staatlicher Kontrolle ist, so dass Minderjährige üüüüüberhaupt nicht rankommen ! So wie  bei Alkohol und Zigaretten auch schon.

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Nun, der Deutsche Bundestag hat ja kürzlich  am 22. September 2016 das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG) beschlossen.

Als Nichtchemiker stellt sich mir hier die Frage, ob man denn pauschal sämtliche potentielle NPS-Stoffgruppen überhaupt erfassen und verbieten kann? Kennt sich da jemand aus, oder geht das gewohnte Katz-und-Maus-Spiel der "Legal Highs" Produzenten und der Gesetzesvertreter wieder von Vorne los?

Gruß!

PS: Nutzer "Name" vom 2016-09-29 15:11, Ihnen gebührt mein Dank! Genau so sieht es aus. Entweder ein unsauberer Drogenmarkt, den die Mafia kontrolliert. Oder ein sauberer Drogenmarkt (Vgl. Tabak und Alkohol), den der Staat kontrolliert.

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