8-Jähriger darf nicht in den Urlaub in die Türkei

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.08.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4178 Aufrufe

Die Kindeseltern sind geschieden. Für den 8-jährigen Sohn besteht die gemeinsame elterliche Sorge.

Die Mutter plante mit dem Kind einen gemeinsamen Badeurlaub in Antalya (Türkei). Der Vater war dagegen.

Mit Beschluss vom 14.07.2016 übertrug das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die Befugnis, über die Durchführung der Türkeireise mit dem 8-jährigen Sohn alleine zu entscheiden (§ 1628 BGB)

Die Beschwerde des Vaters war erfolgreich.

Das OLG Frankfurt stimmt dem AG darin zu, dass eine Reise in die Türkei angesichts der im Raume stehenden Möglichkeit von terroristischen Anschlägen keine alltägliche Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, weshalb es der Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedürfe, um die Reise durchführen zu können.

Im Ergebnis kommt der Senat jedoch zu einem anderen Resultat:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei könne die Haltung des Kindesvaters nicht als schikanöse Intervention abgetan werden. Auch wenn die Mutter die Sorge des Vaters nicht teilt und als sicher davon ausgeht, dass die Reise gefahrlos durchgeführt werden kann, bedeute dies nicht, dass die Befürchtungen des Vaters von vornherein unbegründet seien. Die Regierung der Türkei habe inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es sei als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können. Anders als das Familiengericht hält der Senat - vor allem auch wegen der aktuellen Ereignisse - die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl, die ein Nichtantritt des Urlaubs mit sich bringt, für weniger gravierend als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Urlaubsreise nach X haben kann.

OLG Frankfurt v. 21.07.2016 – 5 UF 206/16

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