OLG Frankfurt a. M. zum Terminus „Vorweggenommene Erbfolge“ im Pflichtteilsergänzungsrecht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 07.08.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtErbrecht|5688 Aufrufe

Erst jetzt ist das Urteil vom 25.05.2011 des OLG Frankfurt a. M. veröffentlicht worden (Az. 19 U 126/08). Es beschäftigt sich mit der Frage, welche Rechtsfolge in einem Übertragungsvertrag der Terminus „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“ im Pflichtteilsrecht hat. Nach den Frankfurter Richtern ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, „ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte“.

 

Dies scheint zu kurz gedacht: Stets ist zu berücksichtigen, dass mit dieser meines Erachtens sehr unglücklichen Floskel, die in vielen Muster-Notarverträgen leider enthalten ist, keine Aussage zu einer Ausgleichung oder Anrechnung gemacht werden sollte. Dass dieser Terminus Bestandteil vieler notarieller Übergabeverträgen ist, lässt sich vor allem historisch erklären: Früher brachte die Aufnahme steuerliche Vorteile, was aber heute nicht mehr so ist.

 

Nach Auffassung des Rezensenten hätte der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 27.01.2010 (Az. IV ZR 91/09) auch vielmehr die Möglichkeit berücksichtigen müssen, dass mit diesem Terminus keine Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten.

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