Mainzer Reichslandfrieden vom 15. August 1235

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 15.08.2016
Rechtsgebiete: Mediation|8061 Aufrufe

Am 15. August 1235 wurde von Kaiser Friedrich II. im Rahmen des Reichstages in Mainz der Mainzer Reichslandfrieden erlassen. Bereits seit dem 11. Jahrhundert versuchte die Landfriedensbewegung die (legitime) Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen einzudämmen. Kaiser Heinrich IV. hatte 1085 den Mainzer Gottesfrieden der Kirche und 1103 den ersten Ersten Mainzer Reichslandfrieden für die Dauer von vier Jahren verkündet. Friedrich I. Barbarossa verkündete sodann 1152 den Großen Reichslandfrieden für das ganze Heilige Römische Reich.

Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 war demgegenüber ein zeitlich unbegrenzter Verfassungsakt, der bis zum Ende des Reiches zu dessen Grundgesetzen zählte. Das Recht zur Fehde wurde dabei nicht abgeschafft, sondern nur erheblich eingeschränkt. Ausdrücklich geschützt wurden Personen, die zur damaligen Zeit als nicht waffenfähig galten, wie Frauen, Bauern, Juden, Geistliche, Kaufleute. Den Grundgedanken enthält Art. 5 Satz 1 des Landfriedens: „Recht und Gericht sind geschaffen, damit niemand Rächer seines eigenen Unrechts werde; denn wo die Autorität des Rechts fehlt, herrschen Willkür und Grausamkeit.“ Erst 260 Jahre später wurde im Ewigen Landfrieden von 1495 die Fehde gänzlich abgeschafft. Allerdings dauerte es noch mehrere Generationen, bis die Fehde tatsächlich verschwunden war.

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