Ermäßigung auf den halben Wert bei einem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6319 Aufrufe

Dass einstweilige Anordnungen  – auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben – gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung haben und daher der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen ist, hat das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 05.04.2016 – 2 WF 37/16 entschieden und sich damit in einer in der Rechtsprechung umstrittenen Frage auf die Seite des OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2015 – 6 WF 136/15 – und des OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013- 10 WF 230/13 - gestellt.  Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist meiner Meinung nach wieder ein Beispiel für die aus den Streitwert folgende – ungerechtfertigte- gebührenrechtliche Abwertung vorläufiger Rechtsschutzverfahren. Diese haben ua. insbesondere im Familienrecht und im Baurecht erhebliche Bedeutung, nehmen vielfach praktisch die Hauptsache vorweg und sind teilweise für den Anwalt aufwendiger und anspruchsvoller als ein Hauptsacheverfahren, vielfach aber erheblich niedriger vergütet. Zumindest de lege ferenda sollte darüber nachgedacht werden, ob dieser Wertungswiderspruch nicht aufgelöst werden muss.

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