Klimaschutz und Landwirtschaft – im Focus der EU

von Prof. Dr. Jose Martinez, veröffentlicht am 12.09.2016

Im Rahmen der im Oktober 2014 durch den Europäischen Rat vereinbarten Klima- und Energiepolitik bis 2030 und im Rahmen des Pariser Abkommens verpflichtete sich die Europäische Union dazu, bis 2030 in der gesamten Wirtschaft eine Reduzierung der EU-internen Emissionen von Treibhausgasen um mindestens 40% gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen. Die Einhaltung dessen war unter Beibehaltung der derzeit innerhalb der Europäischen Union angewendeten Maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Aus diesem Grund beauftragte der Europäische Rat die Europäische Kommission die Klimaziele der Europäischen Union in nationale Ziele zu übersetzen, die Anreiz für zu noch weitreichenderen Verringerungen führende Maßnahmen bieten sollten.

Hierzu hat die Kommission folgende legislative Vorschläge erlassen:

  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 - 2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen vom 20.07.2016 – COM/2016/0482 final - 2016/0231 (COD) – ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52016PC0482 )
  • Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen vom 20.07.2016 –COM(2016) 479 final - 2016/0230(COD) – ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52016PC0479 )

Begleitet wurden diese Vorschläge durch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.07.2016 – COM(2016) 500 final – (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52016DC0500 ).

Die Vorschläge sehen vor, jährliche Emissionszuteilungen an die einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen, sowie die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen vorbehaltlich einer Flexibilitätsmöglichkeit auch im Zeitraum 2021-2030 beizubehalten.  Die Landwirtschaft ist in die Erreichung der Klimaziele mit einzubeziehen. So sollen angesichts der eher begrenzten Möglichkeiten zur Emissionsminderung in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung zusätzliche Anreize für die Kohlenstoffbindung bei diesen miteinander verknüpften Tätigkeiten geboten werden. Des Weiteren sollen die verschiedenen Instrumente und Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes, die die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik innerhalb ihrer beiden Säulen biete, zu eben diesem Ziel genutzt werden. Eine Überprüfung der EU- Politik auf dem Gebiet des Einsatzes von Düngemitteln solle außerdem dazu beitragen, dass aus bergmännisch abgebautem und aus Kunstdünger weniger Emissionen freigesetzt werden.

Beide Legislativvorschläge kommen in Verbindung mit einer Folgenabschätzung der Vorhaben, welche die mit den Vorschlägen verfolgten Ziele detailliert beschreiben.

Für weitergehende Informationen siehe die Seite der Europäischen Kommission.

http://ec.europa.eu/clima/news/articles/news_2016072001_de.htm

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2 Kommentare

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Nach kurzem Querlesen ist mir vorrangig die Berechunngsgrundlage zur Flächennutzung in der Forstwirtschaft aufgefallen.

Der von Ihnen gewählte Titel des Klimaschutzes suggeriert aber noch weiterreichende Massnahmen.

Insbesondere wenn man sich die Nutztierhaltung oder das Aubsringen der Gülle vor Augen führt.

Sind hierzu in Zukunft Änderungen zu erwarten?

Ist das Abkommen nur Einstiegswerk, um in der Vieh- und Milchwirtschaft weitere Regulierungen einzuführen?

Nicht einmal ein Jahr nach seiner Verabschiedung im Dezember 2015 und noch vor der nächsten COP-22 Klimakonferenz in Marrakesch, wurde am 4.10.2016 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (auch Pariser Abkommen genannt) durch das Europäische Parlament gebilligt. Es wird als allererste weltweite, rechtsverbindliche und globale Klimaschutzvereinbarung nächsten Monat in Kraft treten, nachdem bisher 62 Vertragsparteien (notwendig waren mind. 55) das Abkommen ratifiziert haben. Die 62 Vertragsparteien repräsentieren 51,89% der Treibhausgasemissionen weltweit. Die EU verursacht ungefähr 12% dieser Emissionen.

Da nun die Zustimmung des Parlaments vorliegt, kann der Rat die Entscheidung zur Ratifizierung formell im schriftlichen Verfahren billigen, so dass die EU, zusammen mit den 7 Mitgliedstaaten, die das Ratifizierungsverfahren bereits abgeschlossen haben (Ungarn, Frankreich, Slowakei, Österreich, Malta, Portugal und Deutschland, die ungefähr 5% der Treibhausgasemissionen weltweit ausmachen), bei den Vereinten Nationen in New York am Freitag, den 7. Oktober ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen kann.

 

Der angenommene Text steht hier zur Verfügung:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fTEXT%2bTA%2b20161004%2bTOC%2bDOC%2bXML%2bV0%2f%2fDE&language=DE

 

 

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