Mist! STAU!..........und jetzt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2016
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15 Minuten soll der Richter - hier: der OWi-Richter - warten, wenn der Betroffene nicht erscheint. Macht Sinn. Was aber, wenn er später kommt? Normalerweise darf das Gercht dann im OWi-Verfahren den Einspruch verwerfen. Das KG hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Betroffene im Stau stand und seine Verspätung mitteilte:

Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminsbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil er 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht, so darf das Amtsgericht seinen Einspruch auch dann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben. 

KG, Beschluss vom 21.07.2016 - 3 Ws (B) 382/16 - 122 Ss 107/16 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2016, 13852
 

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