Beschlüsse des 71. Deutschen Juristentages weitgehend ohne Beteiligung der im Arbeitgeberlager stehenden Mitglieder

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.09.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4900 Aufrufe

Die Verhandlungen beim 71. Deutschen Juristentag in Essen waren in der arbeitsrechtlichen Abteilung wiederum von einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerlager geprägt. Das Thema war „Digitalisierung der Arbeitswelt – Herausforderungen und Regelungsbedarf“. Den Abstimmungen blieben die dem Arbeitgeberlager zugehörigen Mitglieder nahezu geschlossen fern. Dies erklärt die nachfolgend wiedergegebenen Abstimmungsverhältnisse. Für künftige Juristentage wird man überlegen müssen, ob man in der arbeitsrechtlichen Abteilung am bisherigen Abstimmungsmodell noch festhalten möchte. Die Erfahrungen der letzten Juristentage waren insofern eher negativ.

Beschlüsse im einzelnen

I.          Digitalisierung und neue Formen der Arbeitsorganisation

1.         Als selbstständige Crowdworker sollten nur diejenigen gelten, die wirtschaftlich unabhängig sind. Zur besseren Durchsetzung des Schutzes der Crowdworker ist eine Umkehr der Beweislast erforderlich.

angenommen 112:14:9

2.         Crowdwork sollte im Sinne eines Mindestschutzes gesetzlich geregelt werden.

angenommen 121:11:3

a)         Auch selbständige Crowdworker benötigen einen gesetzlichen Mindestschutz, etwa für Entgelt, Arbeitserholung, Arbeitsschutz sowie Vertragsbeendigung.

angenommen 122:10:1

b)         Die Gewerkschaften benötigen Zutritts- und Kommunikationsrechte auf elektronischer Basis wie etwa die Nutzung des betrieblichen Intranets und des Mailverteilers der für den Arbeitgeber tätigen Personen.

angenommen 120:7:6

3.         Alle selbstständigen Crowdworker sollten über das geltende Recht hinaus (zum Beispiel § 2 Nr. 9 SGB VI) in die Sozialversicherung einbezogen werden.

angenommen: 117:10:2

4.         Arbeitnehmerähnliche Personen sollten über das geltende Recht hinaus (§ 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG) in die Betriebsverfassung einbezogen werden.

angenommen: 118:14:0

5.         § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BetrVG sollte geändert werden, mit dem Ziel, dass durch Tarifverträge von Vorschriften des BetrVG zur Organisationsstruktur abgewichen werden kann.

angenommen: 121:6:5

Hierdurch sollten zusätzliche Arbeitnehmer-Vertretungsgremien mit Rechten, wie sie bei Betriebsräten vorgesehen sind, eingerichtet werden können.

angenommen: 114:11:6

6.         Das Mitbestimmungsrecht des § 91 BetrVG bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung sollte durch Streichung des Worts „offensichtlich“ gestärkt werden.

angenommen: 118:10:4

7.         Bei Wahlen zum Betriebsrat, Personalrat und zur Schwerbehindertenvertretung ist eine zusätzliche Bekanntmachung durch Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) vorzuschreiben.

angenommen: 121:7:5

II.         Digitalisierung und Arbeitszeit

1.         Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht sollte aus Gründen des Arbeitsschutzes unangetastet bleiben. Die Arbeitszeit bei IKT-gestützter Arbeit außerhalb des Betriebs und in Homeoffice wird dokumentiert.

angenommen: 118:9:3

2.         § 9 BUrlG sollte um folgenden Satz ergänzt werden: “Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers eine nicht nur geringfügige Arbeitsleistung während des Urlaubs erbringt.”

abgelehnt: 9:103:6

3.         Der Arbeitnehmer sollte unabhängig von § 8 TzBfG das Recht auf Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit haben, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

angenommen: 109:11:8

4.         Es sollte eine Rechtsverordnung i.S. von § 18 ArbSchG erlassen werden, die das Thema der psychischen Belastung bei der Arbeit zum Gegenstand hat.

angenommen: 118:5:7

III.        Digitalisierung und Arbeitsort

1.         Bei mobilisierbaren Tätigkeiten sollte ein Recht auf “Homeoffice” eingeführt werden, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

angenommen: 109:16:6

2.         Die Regelungen des Arbeitsstättenrechts sollten auf vom Arbeitgeber eingerichtete häusliche Arbeitsplätze ausgedehnt werden, mit dem Ziel, dass die Arbeitsbedingungen gesundheitlich unbedenklich sind.

angenommen: 105:13:7

Dem Arbeitgeber sollten Zugangs- und Kontrollrechte unter Beachtung von Art. 13 GG eingeräumt werden.

angenommen: 86:25:15

IV.       Weiterbildung

Das Thema “Weiterbildung von Arbeitnehmern” sollte durch ein Bundesgesetz umfassend geregelt werden.

angenommen: 117:3:11

a)         Ein Beratungsanspruch auf Qualifizierung durch den Arbeitgeber, ausgeführt durch eine unabhängige Person, ist für alle Beschäftigten vorzusehen.

angenommen: 109:14:6

b)         Bei tätigkeitsbezogener Qualifizierung sollte der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Für weitere Weiterbildungsmaßnahmen ist die Entgeltfortzahlung und die Finanzierung der Bildungsmaßnahme abgestuft zu regeln, je nachdem, welchen Bezug die Bildungsmaßnahme zum Betrieb oder zur Tätigkeit aufweist. Ein Ausgleich für Vergütungseinbußen ist vorzusehen.

angenommen: 118:7:6

c)         Die Mitbestimmungsrechte sind zu verbessern.

angenommen: 102:9:10

V.        Datenschutz

1.         Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sollte zum Anlass genommen werden, das Recht des Arbeitnehmerdatenschutzes über § 32 BDSG hinaus umfassend neu zu regeln.

angenommen: 129:1:0

2.         Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist auch auf die nicht automatisierte Datenverarbeitung zu erstrecken.

angenommen: 112:14:4

3.         Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass der Arbeitgeber auch bei erlaubter Privatnutzung seiner informationstechnischen Systeme durch seine Arbeitnehmer diesen gegenüber kein „Diensteanbieter“ im Sinne des TKG ist.

abgelehnt: 22:94:11

4.         Es sollte gesetzlich klarer beschrieben werden, wann eine Einwilligung von Arbeitnehmern in die Datenverarbeitung wirksam ist. Hierzu sind prozedurale Sicherungen vorzusehen (Belehrungspflicht, Wartezeit u.a.).

abgelehnt: 37:66:19

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Ich habe den Eindruck, dass der Deutsche Juristentag zwischenzeitlich zum Deutschen Lobbytag verkommen ist und seine Beschlüsse nicht mehr der Ausdruck juristischen Sachverstands sind, sondern nur noch die tumbe Stimmenzählerei bezahlter Verbandsvertreter ist. Alles für die Katz und schlicht ignorabel!

0

Kommentar hinzufügen