Eigentlich ist die Wiedereinsetzung ja gar nicht sooooo schwer...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2016
|2617 Aufrufe

...denkt man sich. Hier hatte der Verteidiger wohl etwas schlapp begründet - und das bei einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren. Der Mandant ist da sicher nicht so amused:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,
weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu
gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44
Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses
zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der
Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses
machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme
durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR
320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05,
NStZ 2006, 54, 55). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes
Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss
vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).
Diesen Voraussetzungen wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht.
Denn er verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte Kenntnis davon
erlangt hat, dass noch keine Revision eingelegt ist.
Die Wahrung der Frist des
§ 45 Abs. 1 StPO ist auch nicht nach der Aktenlage offensichtlich. Danach wurde
von Seiten des Landgerichts bereits am 3. Mai 2016 die Übersendung einer
Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk sowohl an den Verteidiger als auch an
den Angeklagten verfügt. Diese Verfügung wurde noch am selben Tage ausgeführt.
Einen Hinweis darauf, dass die Urteilsabschrift dem Angeklagten nicht
zugegangen sein könnte, enthält die Akte nicht.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht binnen
Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO).

BGH, Beschluss vom 17.8.2016 - 4 StR 321/16 -

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