EuGH: Einsatz aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs im Bereich der Gesundheitsdienste verstößt gegen Unionsrecht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.09.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4601 Aufrufe

Der EuGH hat mittlerweile dem Befristungsrecht durch mehrere grundlegende Entscheidungen seinen Stempel aufgedrückt. Erinnert sei insbesondere an das folgenreiche Urteil in der Rechtssache Kücük (NZA 2012, 135). Eine weitere wichtige Klarstellung bringt nun eine neue Entscheidung vom 14.9.2016 in der Rechtssache C-16/15 - López. Frau López klagte in Spanien gegen die Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, die aufeinanderfolgenden Verlängerungen hätten nicht der Deckung eines konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste gedient, sondern hätten in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit entsprochen. Auf das Vorabentscheidungsersuchen antwortet der EuGH, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, während dieser Bedarf in Wirklichkeit ständig besteht. Zwar erkennt der Gerichtshof an, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs einen sachlichen Grund darstellen kann. Er stellt jedoch fest, dass die Verträge nicht für ständige und dauerhafte Aufgaben verlängert werden können, die zur normalen Tätigkeit des festen Krankenhauspersonals gehören. Der sachliche Grund müsse die Erforderlichkeit der Deckung eines zeitweiligen und nicht eines ständigen Bedarfs konkret rechtfertigen können. Im Fall von Frau López beruhten ihre aufeinanderfolgenden Ernennungen offensichtlich nicht auf einem bloß zeitweiligen Bedarf des Arbeitgebers. Damit wird künftig noch penibler darauf zu achten sein, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge bzw. die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge nicht der Abdeckung eines dauerhaften Bedarfs dient. Bei der vom BAG in Reaktion auf die Kücük-Entscheidung des EuGH eingeführten Missbrauchsprüfung ist dies ein wichtiger Gesichtspunkt.

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