Anwaltskosten trotz zwischenzeitlicher Klagerücknahme erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.09.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenVergütungs- und Kostenrecht|4228 Aufrufe

Das OLG München hat sich im Beschluss vom 30.8.2016 - 11 WF 733/16 klar gegen die Auffassung des BGH gestellt. Dieser hatte nämlich im Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15 sich auf den Standpunkt gestellt, dass die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste. Das OLG München hingegen hat sich demgegenüber auf den - an sich praxisnahen - Standpunkt gestellt, dass, wenn eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Nach dem OLG München gilt dies nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Die vom BGH vertretene Auffassung führt nämlich zu der  eher kuriosen Empfehlung, dass der Rechtsmittelbeklagte, bevor er beispielsweise eine kostenauslösende Maßnahme in Form einer Stellungnahme zum Rechtsmittel ausführt, gegebenenfalls telefonisch beim Gericht nachfragen soll  ob das Rechtsmittel nicht bereits schon zurückgenommen ist.

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