Laufzeit + Option = keine Haftung des Bürgen?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 28.09.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|4101 Aufrufe

Gerade in der Gewerberaummiete ist es nicht unüblich, als Mietsicherheit eine (Bank-) Bürgschaft zu vereinbaren. Dazu bestimmt § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, dass sich die Haftung des Bürgen nicht auf Verbindlichkeiten erstreckt, die der Hauptschuldner (= Mieter) nach der Übernahme der Bürgschaft durch Rechtsgeschäft begründet.

In einem Mietvertrag war eine feste Laufzeit sowie eine Verlängerungsoption vereinbart. Der Mieter hatte die Option ausgeübt. Die Ehefrau des Mieters hatte die Bürgschaft erklärt. Der Vermieter nahm nun die Ehefrau aus der Bürgschaft in Anspruch für Forderungen, die in der Optionszeit entstanden waren. Dazu beantragte die Ehefrau Prozesskostenhilfe (PKH), die vom Landgericht abgelehnt wurde.

Der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.4.201624 W 12/16) gibt dem Landgericht auf, unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung über die PKH neu zu entscheiden. Diese Rechtsauffassung lässt sich verkürzt so darstellen: die Option ist ein (einseitiges) Rechtsgeschäft. Dadurch wird die Haftung des Bürgen um die in der Optionszeit fällig werdenden Forderungen erweitert. Also keine Haftung, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Geldmacher, Richter im ebenfalls für Mietsachen zuständigen 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, weist in einer Anmerkung (ZMR 2016, 616) darauf hin, dass die Option im Mietvertrag angelegt ist und daher zu keiner Erweiterung i.S.v. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB führt. Vieles deutet darauf hin, dass diese Auffassung nicht unrichtig ist, wenn man die Kommentierung zu § 767 BGB liest.

Das Landgericht Duisburg muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des 24. Senats über den PKH-Antrag entscheiden. Derartige Bindungen sind Richter, über denen ein Berufungs- oder Beschwerdegericht schwebt, gewohnt. Die Anordung gilt aber nicht für die Entscheidung in der Sache.

Mit Interesse werden wir beobachten, von wem zu diesem Fall erneut eine Entscheidung veröffentlicht wird und inwieweit diese Entscheidung veranlasst, dass andere Richter vom gleichen Gericht ihren Kollegen entgegentreten.

Es lebe die richterliche Unabhängigkeit!

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