Brustimplantate hindern nicht die Einstellung in den Polizeidienst

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.09.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2729 Aufrufe

Das Verwaltungsgericht (VG) München hatte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag einer Bewerberin auf (vorläufige) Einstellung in den Polizeidienst zu befassen. Das es um den öffentlichen Dient geht, erlangt hier der in Art. 33 Abs. 2 GG statuierte Grundsatz der Bestenauslese Bedeutung. Der öffentliche Dienstherr unterliegt mithin bei seiner Auswahlentscheidung sehr viel engeren Vorgaben. Im gerade entschiedenen Fall hatte die Personalstelle des Polizeipräsidiums München die Einstellung abgelehnt, da sich die Bewerberin im Februar 2015 aus kosmetischen Gründen zwei Brustimplantate hatte einsetzen lassen. Nach Ansicht des Polizeiarztes war damit die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gegeben. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining und bei gefährlichen Einsätzen seien Beschädigungen der Implantate zu befürchten. Das sieht das VG anders: Nach vorläufiger Prüfung ist das Gericht der fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt, wonach im Fall der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate (schnittfestes, hochmodernes Implantatmaterial) sowie deren Platzierung (unterhalb der Muskeln) kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst bestehe. Demgegenüber ist die Bewertung des Polizeiarztes nach Ansicht des Gerichts zu pauschal und lässt die konkrete ärztliche Behandlung sowie den individuellen Heilungsverlauf der Antragstellerin unberücksichtigt. Hierdurch sei die fehlende gesundheitliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen, nämlich, dass bei der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten zu befürchten seien. Das Gericht hat daher mit Beschluss vom 21. September 2016 (M 5 E 16.2726) dem Eilantrag der Bewerberin stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, diese vorläufig (bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage, M 5 K 16.2730) in den Vorbereitungsdienst einzustellen.

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