Verfahren gegen Böhmermann nach § 170 Abs.2 StPo eingestellt - ist jetzt alles gut?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 05.10.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht66|23776 Aufrufe

Die Mainzer Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts der Türkei, Recep Tayyip Erdogan (§§ 103, 185 StGB) gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt (zum Fall hier der Blog-Beitrag von Prof. von Heintschel-Heinegg). Die StA  argumentiert, schon die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei zweifelhaft, aber jedenfalls der Vorsatz Böhmermanns sei nicht nachweisbar.

Hier Auszüge aus der gestrigen Pressemitteilung:

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Beleidigungsdelikt objektiv in strafbarer Weise verwirklicht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und inwieweit die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz, also Meinungs- und Kunstfreiheit eine die Strafbarkeit begrenzende Wirkung entfalten.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 103, 185 Strafgesetzbuch gehören. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschriften muss indes das eingeschränkte Grundrecht wiederum interpretationsleitend berücksichtigt werden, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt. Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf.

Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurücktreten wird. Diese die Meinungsfreiheit beschneidende Folge gebietet es indes von verfassungswegen hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen. Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung zur Meinungsfreiheit gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Überdies dürfte der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz eröffnet sein. Als das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“, anzusehen. Ob die Darbietung auch Äußerungen enthält, die bei isolierter Betrachtung Meinungsäußerungen darstellen, ist hierbei nicht maßgeblich. Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk.

Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen. Dabei ist es der Kunstgattung der Satire und Karikatur wesenseigen, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten; daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in “Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes”, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen.

Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages ziehen in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel.

Soweit die Begründung zum objektiven Tatbestand. Zum subjektiven Tatbestand heißt es:

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten jedenfalls ein vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen ist. Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt. Dass es einem Täter um Kritik an tatsächlichen oder auch nur angeblichen Missständen geht, schließt - bedingten - Vorsatz nicht aus. Andererseits genügt nicht, dass ein Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfindet. Ein Täter muss vielmehr den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele.

Diese Einlassung wird durch die objektiv feststellbaren Umstände, nämlich den Inhalt des Stückes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gestützt. Maßgebend insoweit ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs die Äußerungen versteht. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass der Beitrag Bestandteil einer bekanntermaßen satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes verständiges Publikum mithin davon ausgehen dürfte, dass dort getätigte Äußerungen vielfach mit Übersteigerungen und Überspitzungen einhergehen und ihnen die Ernstlichkeit häufig fehlt. Von einem solchen Empfängerhorizont dürfte auch der Beschuldigte ausgegangen sein; zumal er den Charakter der Sendung im Rahmen des Beitrages durch die wiederholte Bezeichnung des Formats als „Quatsch-Sendung“ hervorhob.

Bereits dies lässt eine ernst gemeinte Herabwürdigung als nicht naheliegend erscheinen. Ferner findet sich in dem Text des so genannten „Schmähgedichts“ selbst eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehlt. Mit Blick auf die somit bewusst vorgenommenen, in der Tat „unsinnig“ und absurd wirkenden Übertreibungen wird mangels entgegenstehender Erkenntnisquellen nicht zu belegen sein, dass der Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend in Kauf nahm.

Die Reaktionen fielen gestern und heute früh sehr kontrovers aus. Prantl meint in der SZ, die Verfahrenseinstellung lese sich selbst wie  Satire, sie sei  "pseudojuristisches Geschwurbel", andere lobten die Mainzer Staatsanwaltschaft über den grünen Klee (so etwa MEEDIA). Zum Teil wird jetzt die damalige Entscheidung der Bundesregierung kritisiert, die Ermächtigung zur Strafverfolgung überhaupt zu erteilen. RA Schertz (der Böhmermann zivilrechtlich vertritt) schreibt:

Die öffentliche juristische Bewertung der künstlerischen Arbeit von Herrn Böhmermann durch die Bundeskanzlerin stellte vor dem Hintergrund der heutigen Einstellung um so mehr nicht nur eine Kompetenzüberschreitung und eine nicht hinzunehmende Verletzung der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung dar, sondern kam einer öffentlichen Vorverurteilung gleich, die umso schwerer wiegt, als dass sie von der türkischen Regierung als Ermutigung aufgefasst werden konnte, straf- und zivilrechtlich gegen Herrn Böhmermann vorzugehen.

Was meinen Sie? ist die Einstellung gerechtfertigt? Oder wird es Böhmermann (und anderen Comedians) jetzt zu leicht gemacht, sich durch den "Kontext" und "war nur ein Witz/Unsinn" von wörtlich ausgesprochenen Schmähungen zu distanzieren? Hat die Kanzlerin durch ihre Äußerung, die Satire Böhmermanns sei bewusst verletzend oder die Ermächtigung zur Strafverfolgung die Gewaltenteilung verletzt?

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66 Kommentare

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Da ist erstmal gar kein Kontext dabei. Ohne die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lässt sich dazu nur trefflich spekulieren.

Außerdem selbst wenn Sie Recht haben: "Keine Gleichbehandlung im Unrecht".

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Also wird  doch nicht nach Recht und Gesetz Stellung bezogen, sondern mehr nach politischer Verortung?

Mit "politischer Verortung" hat das nichts zu tun. Es hat damit zu tun, dass sich die Justiz nicht mit den "Großen" anlegen will, also mit den Medien, mit wichtigen Arbeitgebern, mit wichtigen Verbänden, mit systemischen Institutionen.  Es geht nicht um rechts gegen links, es geht um klein gegen groß. Die Justiz steht still, wenn es das große Ganze will. Der kleine Handwerker bedroht mit seiner Straftat das System; der große Verband, die Presse und der große Autohersteller stützt mit seiner Straftat das System. Noch Fragen?

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Deutsche Staatsanwaltschaften neigen durchaus zu politischen Entscheidungen. Das politische Judiz entscheidet, ob ein Fall zur Anklage kommt oder nicht. Nicht immer, aber zu oft. Und umgekehrt. Der Einstellungsbeschluss für Böhmermann ist kein pseudujuristisches Geschwurbel, sondern eine Argumentationsmasse, wie man sie auch in Gerichtsurteilen bis hin zum BGH (selten) findet. Das Wesentliche geht unter, weil jemand (StA, Gericht) menschlich wie geradezu verzweifelt nach Argumenten sucht. Im Konkreten liegt für mich auf der Hand: bei mir als Zuschauer ist angekommen, dass Erdogan als Ziegenficker bezeichnet wird. Und Böhmermann wollte, dass es so ankommt. Tatbestand erfüllt? Fraglich vielleicht, aber jedenfalls nicht "kein ausreichender Tatverdacht" - auf der Ebene darf das nicht entschieden werden.

Ich hätte es strafprozessual für richtig und aus politischen Gründen auch besser befunden, ein Strafgericht mit Böhmermann zu befassen, von mir aus gerne bis zum BGH oder BVerfG und schließlich EGMR - sind doch so viele richtig interessante und wichtige Fragen unbeantwortet geblieben. Und wir alles besser wissenen Deutschen hätten ganz einfach durch die Taten des Rechtsstaates gezeigt, was wir sind. Oder hat es womöglich einen heimlichen Eingriff des Herrn BJM Maas gegeben? Der hat ja bekanntlich kein Problem damit zu zeigen, wie es wirklich um die Unabhängigkeit der Justiz steht, wenn ihm etwas nicht passt. Die Entlassung des Generalbundesanwalts Range werde ich ihm als guter Rechtsstaatler nie verzeihen. Warum soll es also nicht auch "Hinweise" aus der Politik an eine Staatsanwaltschaft geben ...?

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Wie die Praxis in anderen Bundesländern ist, kann ich nicht beurteilen. Mir fehlt da die Erfahrung.  Bei der bayerischen Justiz jedenfalls entspricht es aller Erfahrung, dass die bayerische Justiz von selbst weiß, was von ihr politisch erwartet wird. Da braucht es keine förmliche Weisung. Die bayerische Justiz verhält sich von selbst und aus eigener politischer Überzeugung uniform in einem bestimmten Sinne.

Gerade, als ich dachte, jetzt ist auch mal gut mit dem Thema Böhmermann, fiel mir die aktuelle NJW von dieser Woche in die Hände, genaue Fundstelle: NJW-aktuell Heft 49/2016, Seite 14. Böhmermann und kein Ende, der alles dominierende Fall zur Schaukeltheorie, so als gäbe es nichts anderes.   

Zu dem – zumindest gut vertretbaren - Zivilurteil des LG Hamburg vom 10.2.2017 in der unendlichen Sache Erdogan gegen Böhmermann schreibt Prantl – gleich im ersten Satz seines Artikels – das Urteil sei "Unsinn". Prantl ist zudem offenbar der juristischen Meinung, Böhmermann hätte gegenüber Erdogan ein Recht auf "Notwehr" zur Seite gestanden. Prantl scheint also, so muss man annehmen, der juristischen Auffassung zu sein, Böhmermann hätte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff i.S.d. § 32 StGB von Erdogan zu parieren gehabt. Und über das LG Hamburg schließlich schreibt Prantl, das LG Hamburg "winde sich wie ein Aal". Zum Schluss seines Artikels hat also Prantl noch einen deftigen Vergleich von der Urteilsfindung einer Zivilkammer zu einer Handlung aus dem Tierreich dem lesenden Publikum zu bieten.

@Alexander Würdinger

Sie bellen den falschen Baum an. Prantl ist im Fall Böhmermann auf Ihrer Linie. So wie die Kronjuristen Alexander Würdinger und Thomas Fischer meint auch Heribert Prantl, daß Böhmermann ein frecher Bengel ist, der selbstverständlich eine Beleidigung begangen hat. Wie man aus seinem LG-Hamburg-Kommentar zwischen den Zeilen herauslesen kann – klarer in seinem StA-Mainz-Kommentar http://www.sueddeutsche.de/medien/schmaehgedicht-gegen-erdoan-fall-boehmermann-eine-verfahrenseinstellung-die-sich-stellenweise-liest-wie-satire-1.3189573 - hat auch Prantl nicht im Ansatz verstanden (im Unterschied zu StA Mainz und GStA Koblenz), um was es in Böhmermanns Beitrag eigentlich ging. Und da Prantl nicht in der Lage ist, zu etwas eine (oder gar: keine) Meinung zu haben, ohne es sauber in sein politisches Koordinatensystem einzusortieren, bastelt er sich eben seine eigenen Lösungen und stülpt sie den staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen über. Hier bedeutet das für Prantl, daß zwar Böhmermann ein Schlimmer ist, aber Erdogan auch und sogar noch mehr und daß man da irgendwie abwägen darf, ja muß. Nun ja, Prantl eben.

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Als Nichtjurist/-journalist fehlt mir natürlich die Expertise. Die Glosse von Herrn Prantl zum zivilrechtlichen Urteil scheint mir aber ein mentaler Rückgriff auf das Ergebnis der Strafsache zu sein. Strafrechtlich wurde insbesondere der Gesamtzusammenhang bewertet und aufgrund des Satire-Einwandes das Vorliegen einer Straftat verneint. Prantl meint dazu offensichtlich, dass man sich statt dem Rückgriff auf Satireschutz zwischen strafbarer Beleidigung (Straftat) oder politisch begründeter Notwehr (keine Straftat) hätte entscheiden müssen. Das schließt den Satireeinwand aber wiederum aus. Oder ist Satire keine Kunstform, sondern politische Notwehr? Im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Urteil ist das aber sowieso ein fehlgeleitetes Argument. Ob und wie eine politisch motivierte Notwehr, falls sie denn im konkreten Fall überhaupt irgendwie begründbar wäre, im Strafrecht oder Zivilrecht zur Anwendung kommen kann, müsste der Journalist Prantl recherchieren und der Jurist Prantl sogar schon Genaueres wissen. Es fehlt aber an Beidem, was durchaus charakteristisch für nicht wenige Protagonisten beider Bereiche zu sein scheint. Die persönliche Einstellung oder Interessenlage bestimmt offensichtlich häufiger die Darstellung und Deutung der Tatsachen. Im Juristischen entspricht dies der Definition des verfahrensrechtlichen Auschlussgrundes Befangenheit, im Journalistischen der Meinungsberichterstattung, ein Widerspruch in sich. Ein demokratischer Rechtsstaat kann weder von Urteilen nach Eigeninteresse von Richtern, noch mit einer Berichterstattung über persönliche Meinungen von elitären Journalisten anstatt Information leben. Das Schlimmste daran ist, dass diese untauglichen Vorgehensweisen dem Ansehen des demokratischen Rechtsstaats schaden und sich die Verantwortlichen dahinter noch verstecken.        

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Das Überhandnehmen des Journalistischen, der Nachrang juristischer Substanz.

Heribert Prantl ist Journalist, weshalb das Journalistische selbstverständlich im Vordergrund steht und "überhand nimmt". Prantl schreibt auch nicht für die NJW, sondern für die Süddeutsche Zeitung, die nicht nur Juristen als Leser hat, sondern auch die Gemüsefrau am Viktualienmarkt und den Fischhändler, der seine Karpfen darin einwickelt. Sie können auch Angela Merkel nicht "das Überhandnehmen des Politischen, der Nachrang physikalischer Substanz" vorwerfen. Da sind Sie auf dem Holzweg.

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Die SZ ist nicht die NJW - wohl wahr. Aber Prantl ist eben gelernter Jurist, was er selbst bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit immer wieder aufs Neue betont. Vor allem inszeniert er sich selbst als den Kronjuristen der SZ. Dann muss er auch bestimmte juristische Mindeststandards in seiner Sprache einhalten. Und wenn er mitten im Text juristische  termini technici - z.B. "Notwehr" - verwendet, sollte er immer den spezifisch juristischen Sinngehalt im Auge behalten, sonst macht er sich halt bei den anderen gelernten Juristen einfach nur noch lächerlich.  

Prantl spricht von "eine Art Notwehr", also ausdrücklich keineswegs von einem terminus technicus und schon gar nicht im Sinne eines spezfisch juristischen terminus technicus, sondern von einem in der Alltagssprache verwendeten terminus allgemeinicus. Sie können gegen Prantls Ansicht schreiben was Sie wollen. Ich halte sie auch nicht für richtig. Sie dürfen ihm jedoch nicht vorhalten, er sei zu sehr "journalistisch", was immerhin seine ureigenste Aufgabe als Chefredaktuer ist.

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Er ist auch gar nicht "Chefredakteur", sondern er ist "Mitglied der Chefredaktion", was immer das bei der SZ bedeuten mag. Aber sein Gequatsche von wegen "Notwehr" ist ja nur ein Beispiel dafür, dass der gesamte Artikel aus seiner Feder einfach nur ein absolut unterirdisches Niveau hat. Da macht es wenig Sinn, darüber zu philosophieren, was er mit Notwehr gemeint oder nicht gemeint haben könnte.  

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