Nachtarbeitszuschläge für am Tage arbeitende Betriebsratsmitglieder?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3362 Aufrufe

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Nachtarbeitszuschläge zustehen. Er ist bei der Beklagten, die Einrichtungshäuser betreibt, in der Abteilung „Logistik“ beschäftigt. Während in den Verkaufsabteilungen die Arbeit zumeist erst gegen 10.00 Uhr beginnt, wird in der Logistik bereits ab 4.00 Uhr gearbeitet. Hierfür standen dem Kläger nach dem anwendbaren Tarifvertrag Nachtarbeitszuschläge zu, die die Beklagte auch zahlte bzw. durch Freizeitausgleich abgolt.

Nach Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden wechselte der Kläger von der Nacht- in die Tagschicht

2011 wurde der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Daraufhin vereinbarten die Parteien, dass er täglich 3,5 Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von Betriebsratsarbeit freigestellt wird. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn des Klägers mit seinem Einverständnis auf 6:00 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern eine bessere Kontaktaufnahmemöglichkeit zum Kläger während dessen Arbeitszeit zu ermöglichen. Infolgedessen stellte die Beklagte die Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen an den Kläger ein. Deren Fortzahlung begehrt er mit der vorliegenden Klage. Damit blieb er letztinstanzlich ohne Erfolg:

1. Nach § 37 Abs. 2 sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dem Betriebsratsmitglied ist danach bei einer Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte.

2. Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb der Nachtarbeitsstunden Betriebsratsaufgaben wahr, hat es nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch dann keinen Anspruch auf Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen, wenn es vor der Amtsübernahme Nachtarbeit geleistet hat und seine Arbeitszeit anlässlich der Amtsübernahme einvernehmlich auf die Tagarbeitsstunden verschoben wurde. Der Verlust des Nachtarbeitszuschlags beruht nicht auf der Arbeitsbefreiung, sondern auf der Verschiebung der Arbeitszeit.

3. Ein Anspruch auf Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen folgt in diesen Fällen auch nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG. Die mit dem Verlust der Nachtarbeitszuschläge verbundene Schlechterstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass das Betriebsratsmitglied infolge der Verschiebung der Arbeitszeit keine Nachtarbeit leistet und damit nicht den Erschwernissen unterworfen ist, die durch die Gewährung der Nachtarbeitszuschläge ausgeglichen werden sollen.

BAG, Urt. vom 18.5.2016 - 7 AZR 401/14, BeckRS 2016, 72329

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen