Vergleichsmehrwert durch Freistellungsregelung auch ohne vorherigen Streit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.10.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2163 Aufrufe

In zahlreichen arbeitsgerichtlichen Vergleichen findet sich die Regelung, dass der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5.4.2016 hat eine solche Freistellungsregelung nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt habe. Entgegen dieser Empfehlung hat das LAG Hamburg im Beschluss vom 14.9.2016 - 6 Ta 23/16 die Auffassung vertreten, dass eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich einen Vergleichsmehrwert immer auslöst, es sei denn der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sei zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen oder die Parteien hätten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass mit einer Freistellungsregelung eine über den Streitgegenstand des Verfahrens bei einer Kündigungsschutzklage hinausgehend eine weitere Regelung getroffen wird, die mithin bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen ist.

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