Kein Gebraucht-Handel mit Software ohne Originaldatenträger

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.10.2016
Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz|45861 Aufrufe

Immaterielle Vermögenswerte unterliegen anderen Regeln als materielle. Ein Auto lässt sich auch gebraucht so lange weiter verkaufen, bis es reif für den Schrottplatz ist. Bei Software gilt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 12.10.2016 – C-166/15: solange er den Originaldatenträger mit weiter gibt, kann der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt, zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben.

Der Entscheidung des EuGH entspricht den Besonderheiten von Software. Denn – anders als bei materiellen Vermögenswerten – unterliegt diese keiner Abnutzung. Es wäre somit unfair gegenüber dem Urheberrechtsinhaber ein beliebige Reproduktion zu gestatten. Nach hier vertretener Auffassung lässt sich diese Entscheidung auf weitere immaterielle Vermögenswerte übertragen, z. B. E-Books oder elektronische Nachschlagewerke. Übersteigt die Zahl der Nutzer die gekauften Lizenzen, darf die Nutzung nicht durch den Offline-Betrieb 'vervielfacht' werden. Anders zu beurteilen ist dies bei Software, die durch Download (legal) erworben wurde. Hier gibt es keine 'physischen' Datenträger, sodass der Lizenzkey für eine bestimmte Anzahl von Nutzer legitimiert.

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