Betriebsrat verweigert Zustimmung zu Wochenendarbeit - dann fliegen wir eben Arbeitnehmer aus Portugal ein

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4821 Aufrufe

"Vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 Abs. 1 BetrVG) sieht vermutlich anders aus: In einem Unternehmen der Automobil-Zulieferindustrie im sauerländischen Plettenberg streiten die Betriebsparteien über Wochenendarbeit. In dem Betrieb mit rund 900 Beschäftigten ruht der Betrieb am Wochenende normalerweise, wenn nicht mit Zustimmung des Betriebsrats ausnahmsweise Mehrarbeit zu leisten ist. Diese Zustimmung wird vom Betriebsrat seit einiger Zeit nicht mehr erteilt. Daraufhin hat die Arbeitgeberin ca. 300 Arbeitnehmer einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen lassen, die die Wochenendarbeit jedenfalls ab dem 8.10.2016 übernehmen sollen. Regionale Medien haben ausführlich über den Fall berichtet (z.B. hier).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Betriebsrats erfolglos

Der Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin den Einsatz der portugiesischen Arbeitnehmer zu untersagen. Sein Antrag blieb sowohl beim ArbG Iserlohn als auch beim LAG Hamm ohne Erfolg:

Zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Betriebsrat keine Beteiligungsrechte zur Seite, den Einsatz der portugiesischen Arbeitnehmer am Wochenende zu verhindern. Insbesondere bedürfe es seiner Zustimmung nicht. Der Betriebsrat sei zuständig für den Regelbetrieb, der den Einsatz der Arbeitnehmer in der Woche umfasse. Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, entstehe ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig sei und die auch keine Betriebsänderung darstelle. Das LAG konnte auch nicht feststellen, dass Arbeitnehmer des Plettenberger Betriebes so mit den portugiesischen Arbeitnehmern zusammenarbeiten sollen, dass eine Eingliederung der portugiesischen Arbeitnehmer in den Plettenberger Betrieb angenommen werden könnte. Es liege keine Umgehung rechtlicher Beteiligungstatbestände vor. Die Arbeitgeberin habe sich durch den Abschluss des Werkvertrages im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit legal verhalten.

LAG Hamm, Beschl. vom 14.10.2016 – 13 TaBVGa 8/16; Pressemitteilungen hier und hier

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