Bundesgesetzgeber schafft Klarheit - Anforderungen an den Erwachsenenversandhandel seit 1.4.2016

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 04.11.2016

Beim Versandhandel mit FSK/USK 18-Bildträgern (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG) sowie mit Tabakwaren (§ 10 Abs. 3 JuSchG) ist nach § 1 Abs. 4 JuSchG "durch technische oder sonstige Vorkehrungen" sicherzustellen, "dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt". Konkretisierungen der Anforderungen an den ausschließlichen Erwachsenenversandhandel hat der Bundesgesetzgeber mit der Fassung des Jugendschutzgesetzes 2003 kaum vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 18).

Entsprechend heterogen haben sich die Ansichten zu den Erfordernissen des § 1 Abs. 4 JuSchG in der (wettbewerbsrechtlichen) Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelt. Insoweit war bereits umstritten, ob über die (technische) Alterskontrolle beim Bestellvorgang hinaus auch im Rahmen des Zustellaktes eine Verifizierung erforderlich ist (vgl. den Überblick bei Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht - Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 1 JuSchG Rn. 39 ff.).

In der Rechtsprechung wurde bislang - soweit ersichtlich - nur in Wettbewerbsverfahren nach dem UWG eine Auslegung vorgenommen. Der 1. Zivilsenat des BGH ist etwa davon ausgegangen, dass auch beim Zustellakt sicherzustellen ist, "dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird" (BGH MMR 2007, 634, 638 unter Verweis auf OLG München NJW 2004, 3344 ff. m. Anm. Liesching, NJW 2004, 3303; siehe auch OLG Frankfurt, Urt. vom 7.8.2014 - 6 U 54/14). Im Rahmen des Versandes müsse "regelmäßig" sichergestellt sein, dass die Zustellung auch an den volljährigen Kunden erfolgt, an den sie adressiert ist. Beispielhaft ("etwa") nennt der Zivilsenat des BGH das Verfahren "Einschreiben eigenhändig", dass im Versandhandel freilich einen erheblichen Kostenaufwand von mehr als 4 Euro (aktuell 4,65 Euro) verursacht, der entweder vom Versandhändler zu tragen ist oder auf den Kunden umgelegt wird.

Vor diesem Hintergrund stellte sich die Auslegungsfrage, ob Erwachsenenversandhandel ausschließlich über das teure Einschreibensverfahren umgesetzt werden kann. Faktisch führten die hohen Kosten in viele Fällen zu einem totalen Versandverbot, da ein ökonomischer Vertrieb für viele Versandhändler nicht zu gewährleisten war. Zudem war die Differenz zu den vergleichsweise geringen Jugendschutzanforderungen bei "ab-18" Online-Medien, welche nur für ein in praxi von Eltern kaum genutztes Jugendschutzprogramm gelabelt zu sein brauchen, derart eklatant, dass sich im Lichte der Medienkonvergenz erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken ergaben.

Der Bundesgesetzgeber hat nun im Rahmen des am 1.4.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (BGBl. I, S. 369) in den Gesetzesmaterialien eine Klarstellung vorgenommen, welche die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung im Wesentlichen bestätigt bzw. konkretisiert und gleichwohl die verfassungsrechtlich zweifelhafte Diskrepanz zwischen Online-Medien und Versand von Offline-Produkten verringert.

Danach ist auch im Rahmen des Versandzustellaktes eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Allerdings genügt eine Alterssichtprüfung, wie es von dem Dienstleister DHL für ca. 1 Euro angeboten wird. Die Versandware wird dabei persönlich oder an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben, sofern diese das vorgegebene Mindestalter erreicht haben. Insoweit erfolgt eine ausweisgestützte Identifikation des Empfängers, wenn für die Zustellperson nicht eindeutig ersichtlich ist, dass der Empfänger das Mindestalter überschritten hat. Der Bundesgesetzgeber führt explizit aus, dass diese DHL Identitäts- und Altersprüfung "anzuwenden" ist, welche "einen Euro zusätzlich zum normalen Versand kostet" (BT-Drs. 18/6858, S. 11). Für den Bestellvorgang nennt der Gesetzgeber beispielhaft das Perso-Check-Verfahren oder die Nutzung Schufa-verifizierter Adressdaten (BT-Drs. 18/6858, S. 10), wobei dies auch andere Lösungen jugendschutzkonformer Ausgestaltung des Bestellvorgangs offen lässt.

Die in den Gesetzesmaterialien nun vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung der Anforderungen an § 1 Abs. 4 JuSchG sind zu begrüßen. Sie schaffen nicht nur Rechtssicherheit für die Anwendungspraxis, sondern stellen auch ein hohes Jugendschutzniveau beim Versandhandel sicher und tragen den nach dem BGH auszuschließenden Missbrauchsszenarien Rechnung. Insbesondere wird durch die 1-Euro-Alterssichtprüfung des DHL-Dienstleisters zuverlässig ausgeschlossen, "dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird" (BGH MMR 2007, 634, 638). Im rechtssystematischen Vergleich sind die Anforderungen an den Erwachsenenversandhandel zwar immer noch wesentlich höher als beim Verbreiten entsprechender 18-Telemedien. Zumindest aber sind die finanziellen Belastungen für den Versandhandel durch die Klarstellung des Gesetzgebers nun derart verringert worden, dass verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt erscheinen.

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