Gesetz zur Änderung des AÜG auf der Zielgeraden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.11.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3402 Aufrufe

Nach dem der Bundestag am 21. Oktober 2016 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze in der Fassung beschlossen hatte , die der Gesetzentwurf durch die Änderungen im Beschluss und Ausschussbericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales erfahren hat, war erwartet worden, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 4. November über das Gesetz entscheidet. Da der Bundesratsausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik erst in der zweiten Novemberwoche zu einem abschließenden Ergebnis seiner Beratungen kommen wird, verschiebt sich die Abschlussabstimmung des Bundesrats nunmehr auf den 25. November. Nachstehend nochmals in Kürze die drei wesentlichen Änderungen, die der Gesetzentwurf im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales erfahren hat:

 

Erstens: Statt den Arbeitnehmer zu definieren, wird nun - in Anlehnung an § 611 BGB - der Arbeitsvertrag definiert.

㤠611a Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeit-nehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungs-recht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamt-betrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

 

Zweitens: Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers wird an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.

Ein bürokratisches Monstrum! Das Widerspruchsrecht wird damit weitgehend entwertet!

Nunmehr sieht der Gesetzentwurf vor:

„(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,

2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und

3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.“

 

Drittens Inkrafttreten:

Inkrafttreten und Stichtagsregelung sind auf den 1. April 2017 verlegt worden.

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