Rechtsmittelrücknahme muss zweifelsfrei sein...sonst geht das Verfahren weiter

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.11.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2082 Aufrufe

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Rechtsmittel zurückgenommen werden und sich in den entsprechenden Schriftsätzen noch Zusätze finden. Bester Rat für Richterinnen und Richter ist: Im Zweifel beim Erklärenden nachfragen, was er meinte. Im nachfolgenden Fall hatte der BGH in der Revision doch (berechtigte) Zweifel an der Rücknahme:

Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 13. September
2016 nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme einer Revision muss
eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; vom
3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302
Rn. 21; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 11). Als Prozesshandlung ist sie bedingungsfeindlich
(vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53,
BGHSt 5, 183; Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99, bei Becker, NStZRR
 
2002, 97, 101 (Nr. 43)). Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung,
die Revision zurückzuziehen, jedoch mit der Bitte, dass er in Therapie gehen
kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es bleibt auch nach Auslegung
dieser Erklärung zweifelhaft, ob die Revision nur unter der Bedingung einer
Therapiebewilligung zurückgenommen oder ob die Rücknahme unabhängig
von einer Therapiebewilligung und damit unbedingt erklärt werden sollte.
 

BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - 3 StR 311/16

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