Renn-Quad contra Lamborghini - Kündigung eines Autoverkäufers

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3859 Aufrufe

Beim LAG Düsseldorf wurde vergangene Woche folgender spektakulärer Fall verhandelt, der einmal mehr die Frage der kündigungsrechtlichen Relevanz außerdienstlichen Fehlerverhaltens aufwirft:

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 bei einem Autohaus beschäftigt, das Sportwagen verkauft. Er war zuletzt mit dem Verkauf von Lamborghini betraut. Der Kläger fuhr in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf einem auf ihn zugelassenen Lamborghini hinterher. Beide Fahrzeuge waren mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachteten mehrere rote Ampeln. Nachdem die Polizei auf die Wagen aufmerksam geworden war, entkam der Lamborghini. Die Polizei verfolgte den Kläger über einige Kilometer, bis dem Renn-Quad das Benzin ausging. Bereits im Jahre 2014 hatte der unter Alkoholeinfluss stehende Kläger einen Audi S3 seines Arbeitgebers so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand sowie eine Straßenbahnhaltestelle, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Wegen dieses Vorfalls war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. 2009 hatte es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem der Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers wegen zu schnellen Fahrens beschädigte.

Das beklagte Autohaus kündigte dem Kläger am 24.03.2016 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitgeberin meint, es sei ihr nicht zumutbar, den Kläger nach dem letzten Vorfall, bei dem es sich um ein illegales Straßenrennen gehandelt habe, weiter zu beschäftigen. Der Kläger behauptet, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den eigenen Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe den Wagen aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen, damit dieser Betriebstemperatur erreichte. Beide hätten sodann das WC be-nutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dieb des Fahrzeugs bemächtigt habe und dabei gewesen sei, mit diesem den Hof zu verlassen. Im Schockzustand habe er die Entscheidung getroffen, das sich in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. 2014 sei nicht sein geringer Blutalkoholgehalt, sondern Blitzeis die Unfallursache gewesen. Sein außerdienstliches Verhalten rechtfertige keine Kündigung.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16) hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil dem Autohaus die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Das Motiv des Klägers für die Fahrt mit dem Renn-Quad sei unerheblich. Er habe durch eine Vielzahl von Rechtsverstößen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit begründe ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Sportwagenverkäufer. Er habe in dieser Eigenschaft stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle bestehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LAG Düsseldorf (13 Sa 746/16) am 17.11.2016 konnte der gekündigte Autoverkäufer immerhin noch einen Achtungserfolg erzielen. Der im Termin geschlossene Vergleich sieht die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und regelt die noch offenen finanziellen Streitpunkte der Parteien (u.a. Provisionen).

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