Zulässige Beschränkung des Vollstreckungsauftrags bei Verzicht auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.11.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2598 Aufrufe

Die überaus praxisrelevanten Streitfrage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gem. § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten, Vermögensverzeichnisses absehen muss, hat der BGH - Beschluss vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 - entschieden. Das Vollstreckungsverfahren diene der Durchsetzung der Gläubigerinteressen. Dementsprechend gelte die Dispositionsmaxime. Sei der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, sei ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann. Der Gläubiger könne daher durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. Auch habe der Gläubiger ein Interesse daran, statt der Gebühr von 33 EUR (KV 261 GvKostG) für die Übersendung der erteilten Vermögensauskunft, die für ihn nutzlos sei, bei einem zulässigen Verzicht auf die Übersendung lediglich die Nichterledigungsgebühr von 15 EUR gem. KV 604 GvKostG zu zahlen.

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