3 ½-facher Jahresbetrag Streitwert bei Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis
von , veröffentlicht am 27.11.2016§ 41 V GKG enthält eine Begrenzung des Streitwerts aus sozialen Gründen, insbesondere um den Zugang zur gerichtlichen Klärung von Streitfragen bei Miterhöhungen nicht durch hohe Kostenlasten zu erschweren. Umstritten ist die Tragweite dieser Bestimmung. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 - zu Recht den Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete gemäß §§ 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO angesetzt und eine Begrenzung des Streitwerts auf den Jahresbetrag auf dem Hintergrund des § 41 V GKG zu Recht abgelehnt.
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