Endlich Schluss mit den „Legal Highs“!? – Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist gestern in Kraft getreten

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.11.2016

Das Thema der „Legal Highs“ beschäftigt mich hier im Blog schon seit dem Jahr 2011. Damit ist hoffentlich nun endlich Schluss, denn gestern ist das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, auch Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) genannt, in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2615), welches ich bereits in meinem Beitrag vom 19.6.2016 kurz vorgestellt hatte.

Die Grundidee: Es sollen nicht wie bisher Einzelstoffe ins BtMG aufgenommen werden, sondern das NpSG unterstellt mit den 2-Phenetylaminen und den synthetischen Cannabinoiden ganze Stoffgruppen. Zu 2-Phenetylamin wird in der BR-Drs. 231/16 Folgendes ausgeführt (S. 22): „In der Literatur werden aus dieser weit gefassten Gruppe der 2-Phenethylamine (diese schließt Amfetamine, Cathinone etc. mit ein) ca. 2.000 Stoffe beschrieben, die eine pharmakologische Wirkung aufweisen.“

Der Umgang mit den hierdurch verbotenen Stoffen (NPS) ist nun, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 NpSG vorliegt (nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken), wie folgt unter Strafe gestellt:

Der Grundtatbestand in § 4 Abs. 1 NpSG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor für

  • Handeltreiben mit NPS (= wie im BtMG: jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt)
  • Inverkehrbringen von NPS (= legaldefiniert in § 2 Abs. 4 NpSG: Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere)
  • Verabreichen von NPS (= wie im BtMG: unmittelbare Anwendung des Stoffes am Körper des Konsumenten ohne dessen aktive Beteiligung)
  • Herstellen von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens (legaldefiniert in § 2 Abs. 3 NpSG) und
  • Verbringen von NPS in den Geltungsbereich des NpSG zum Zwecke des Inverkehrbringens.

Nach § 4 Abs. 2 NpSG ist auch der Versuch dieser Tathandlung strafbar, zudem nach § 4 Abs. 6 NpSG die fahrlässige Begehung der Tatmodalitäten Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen.

In § 4 Abs. 3 NpSG sind die Qualifikationen mit einem erhöhten Strafrahmen (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren) geregelt, nämlich wenn

  • der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (das ist in der Praxis allerdings nur beim Handeltreiben denkbar),
  • der Täter NPS als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
  • der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
  • der Täter einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
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5 Kommentare

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Carbazole Grundstrukturen zB. sind ja noch immer nicht erfasst. Laut Uni Freiburg ist das Gesetz als Baukastensystem zu verstehen, das heißt, wenn der Stoff nicht aus den in der Anlage beschriebenen Bausteinen gebaut werden kann ist er nicht erfasst. (interessant wäre dazu die Meinung von Herrn Patzak als annerkanntem Experten auf dem Gebiet) Das trifft zB. auf EG-018 zu. 

Sicher ist, das jetzt alle Stoffe die sich bereits als gefährlich erwissen haben (und deren unzählige Variationen) verboten sind. 

 

Richtig ist sicher auch, das die jetzt noch denkbaren Variationen sicher weit weniger potent sein dürften. EG-018 zB. um sich wieder auf mein Bsp. von oben zu beziehen dürfte zwar nicht erfasst sein, weißt aber im Vergleich zu den bereits etablierten Stoffen fasst keine Potenz auf. 

Laut Uni Freiburg ist die Verbotslücke mit den wenig potenten Carbazolen auch bereits bekannt und dürfte mit der nächsten Verordnung nachgezogen werden. 

 

 

 

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Unsinn, mit der Einführung von solchen Gesetzen öffnet man nur der Einführung von neuen Stoffen Tür und Tor.

Man müsste alle Tryptamine verbieten, irgendwelche Opioide auch noch und wahrscheinlich noch so viele mehr, wann wird die deutsche Regierung endlich die Augen öffnen und begreifen das das nicht der richtige Weg ist?

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Mit der Pönalisierung dieser Stoffgruppen werden die Schwarzmarktpreise steigen und die Qualität sinken. Entweder wird das Gesetz missachtet oder es wird auf andere, nicht regulierte Stoffgruppen ausgewichen.

Warum sollte das NpSG eine Erfolgsgeschichte werden, wenn das BtMG seit Jahrzehnten  - trotz zahlreicher Gesetzesverschärfungen - das Gesetzesziel nicht erreicht, sondern vielmehr in höchstem Maße kontraproduktiv ist ?

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Eine ausführliche Darstellung des NpSG und der von den Gerichten nun zu klärenden Rechtsfragen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der NStZ 2017, Seite 263 ff.

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