Grundsatz der Effizienz bei der Ermittlung der Anzahl erstattungsfähiger Fotokopien

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3309 Aufrufe

Das LSG Bayern hat im Beschluss vom 8.11.2016 - L 15 SF 256/14 E die pragmatische Entscheidungen getroffen, dass dann, wenn der Anwalt die Behördenakten vollständig abgelichtet hat, regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Fotokopien als Kosten nach VV 7000 Nr. 1 a RVG angesetzt werden können. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, berechtige nicht, die Fotokopiekosten in vollem Umfang von der Erstattung auszunehmen. Auch sei das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind. Der Grundsatz der Effizienz sei auch bei der Interpretation des Auslagentatbestands zu berücksichtigen, sodass im Falle einer vollständigen Ablichtung von Akten regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach VV 7000 Nr. 1 a RVG angesetzt werden können.

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