Landpachtrecht: Schadensersatzpflicht des Pächters bei der Entstehung von Dauergrünland

von Christiane Graß, veröffentlicht am 11.12.2016
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht1|7740 Aufrufe

Das Urteil des OLG Schleswig vom 03.05.2016 -2 L U 7/15, BeckRS 2016, 12405 hat es in sich. Der Pächter landwirtschaftlicher Flächen musste dem Verpächter Schadenersatz in fast sechsstelliger Höhe zahlen, weil infolge Unachtsamkeit Dauergrünland entstanden war.

Der Eigentümer, der selbst kein Landwirt war, hatte dem Pächter, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, Flächen verpachtet, die als Ackerland bezeichnet waren. Der Pachtvertrag sah u.a. vor, dass der Pächter der schriftlichen Erlaubnis des Verpächters bedarf, wenn er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Zu dem Zeitpunkt des Pachtbeginns war die betreffende Fläche tatsächlich schon als Grünland genutzt, was der Verpächter nicht weiter beanstandet hatte. Während der Pachtzeit nutze der Pächter die als Ackerland verpachtete Fläche auch weiterhin als Grünland. Parallel dazu trat die auf EU-Förderrecht beruhende Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung – DGL-VO SH) in Kraft. Diese verbietet aus Gründen  des Naturschutzes und aus ökologischen Erwägungen den Umbruch von Dauergrünland in Ackerland. Den Dauergrünlandstatus hat eine Fläche, wenn sie mindestens 5 Jahre hintereinander als Grünland genutzt wird.

Bei Beendigung des Pachtvertrages war es dann passiert: Zwischenzeitlich war durch die lange Nutzung der Fläche als Grünland der Dauergrünlandstatus entstanden. Die Fläche unterlag somit dem Umbruchverbot, sodass der Pächter dem Verpächter bei Vertragsende nur noch (Dauer-)Grünland, aber mangels Umbruchmöglichkeit kein Ackerland zurückgeben konnte. Der Eigentümer nahm ihn auf Schadenersatz in Anspruch. Dabei machte er nicht den Wertunterschied zwischen Grünland und Ackerland geltend, sondern die künftigen Pachtausfälle des nicht mehr vorhandenen Ackerlandes, kapitalisiert auf den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Dazu hatte der landwirtschaftliche Sachverständige den jährlichen Pachtausfall mit dem Kapitalisierungsfaktor 25 multipliziert und so einen Schadenersatzanspruch von rd. 98.000 € ermittelt. Diesen Betrag sprach das Landwirtschaftsgericht dem Verpächter auch zu.

Der Landwirtschaftssenat des OLG Schleswig bestätigt die Entscheidung. Die Pflichtverletzung ist für das OLG unproblematisch, da der Verpächter die zurückgegebene Pachtfläche nicht mehr als Acker nutzen kann. Das OLG bejaht auch das Verschulden. In Landwirtschaftskreisen sei bekannt gewesen, dass eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird, die den Umbruch von Grünland in Ackerland verbietet. Auch wenn der Pächter die ehemalige Ackerfläche, die schon bei Pachtbeginn Grünland war, nicht als Grünland angelegt und somit nicht durch aktives Tun die Entstehung von Dauergrünland verursacht habe, hätte er rechtzeitig Maßnahmen ergreifen können und müssen, um die Entstehung von Dauergrünland, das dem Umbruchverbot unterliegt, zu verhindern. Im Klartext: Der Landwirt hätte die als Grünland übernommenen Ackerflächen rechtzeitig vor Geltung des Umbruchverbots in Ackerflächen umwandeln müssen. Ein Mitverschulden des Verpächters verneint das OLG, weil dieser kein Landwirt war.

Das OLG billigt auch, dass dem Verpächter nicht die Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert von Ackerflächen und dem Verkehrswert von Grünland, sondern der kapitalisierte Pachtausfall der nächsten Jahre in Form einer Einmalzahlung zugesprochen wurde. Hier hatte der Verpächter argumentiert, dass eine Veräußerung nicht vorgesehen sei. Einen jährlichen Pachtausgleich lehnt das OLG ab. Es entspreche nicht der Schadensberechnung gem. § 251 BGB, Schädiger und Geschädigten und möglicherweise die jeweiligen Erben auf unabsehbare Dauer durch Zahlungen miteinander verbunden zu halten. Dazu merkt das OLG an, dass es hingenommen werden müsse, dass sich künftig die Pachtwertdifferenz ändern könne, zumal die betroffene Fläche in einem Schutzgebiet lag und es als unwahrscheinlich angesehen werden kann, diese in absehbarer Zeit wieder als Ackerfläche zu nutzen.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist das zwar das Umbruchverbot in Schleswig-Holstein. Die Problematik entsteht mittlerweile in allen Bundesländern gleichermaßen. Das Urteil hat über das Umbruchverbot hinaus erhebliche Konsequenzen für den landwirtschaftlichen Unternehmer, der letztlich darauf achten muss, ob sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern, die dazu führen können, dass er am Ende einer oft langen Pachtdauer nur noch Pachtland in einer rechtlich anderen Qualität zurückgeben kann.

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Sehr geehrte Frau Graß,

das Urteil ist meines Wissens nicht rechtskräftig, da Revision beim BGH eingelegt wurde. Vielleicht könnten Sie vor diesem Hintergrund Ihre Einschätzung dazu geben, ob das Urteil dort bestand haben wird?

MfG aus Schleswig-Holstein

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