Basiswissen: Prozessualer Tatbegriff...und wenn sich die Lage im Prozess langsam so ändert....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2764 Aufrufe

In der lockeren Reihe Basiswissen bringe ich immer BGH-Textbausteine, also Textstücke, die Grundsätzliches definieren und fast schon wie Textbausteine wirken. Heute zum Tatbegriff und der oft anzutreffenden Situation, in der sich die tatsächliche Lage im Verfahren immer weiter verschiebt:

Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat
im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat
im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem
Sinne gehört das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch
die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung
einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das
Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der
Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
20. November 2014 - 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November
2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 - 3 StR
433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber
nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht
mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes
ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, juris Rn. 8). 

BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - 3 StR 186/16

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