Urteilsbesprechung "für lau": Diebstahl geringwertiger Sachen bis 50 Euro

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2016
Rechtsgebiete: Strafrecht|4401 Aufrufe

Mal wieder ein Lesetipp. Es geht um eine Besprechung im Fachdienst Strafrecht. Thema: Wo ist die Grenze der Geringwertigkeit des § 248a StGB? "Bei 50 Euro!", sagt das OLG Frankfurt. Ist wohl auch h.M. Hier die Besprechung der Entscheidung. Nachfolgend daher nur die Leitsätze:  

OLG Frankfurt a.M.: Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache bei 50 EUR

    StGB §§ 243 I248a

    1. Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i. S. der §§ 243 Abs. 2248a StGB liegt bei 50,- € (Bestätigung von OLG Frankfurt [1. Strafsenat], NStZ-RR 2008, 311).

    2. Ein zugebilligter vertypter Strafmilderungsgrund kann - jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen. Die Darlegungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst ist. (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2016 - 1 Ss 80/16, BeckRS 2016, 19975

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