BVerfG verhandelt im Januar über das Tarifeinheitsgesetz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.12.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3126 Aufrufe

2015 ist in das Tarifvertragsgesetz der neue § 4a eingefügt worden, der Tarifkollisionen im Betrieb möglichst vermeiden will. Nach Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift sind, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Das kann dazu führen, dass kleinere Gewerkschaften, z.B. solche, die neu gegründet worden sind oder die nur einzelne Berufsgruppen vertreten, mit ihren Tarifverträgen nicht mehr durchdringen.

Aus diesem Grunde ist die Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit dem GG, insbesondere der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG, von Beginn an in Frage gestellt worden. Das BVerfG hatte Anträge betroffener Gewerkschaften auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar 2015 abgelehnt (BVerfG, Beschl. vom  6.10.2015 – 1 BvR 1571/15, NZA 2015, 1271), aber schon seinerzeit angekündigt, zügig in der Hauptsache entscheiden zu wollen. Zwischenzeitlich ist der Antrag einer Gewerkschaft als unzulässig zurückgewiesen worden (BVerfG, Beschl. vom 16.6.2016 – 1 BvR 2257/15, NZA 2016, 893). Über die Anträge der übrigen Beschwerdeführerinnen wird der Erste Senat des BVerfG am 24. und 25. Januar 2017 verhandeln (Pressemitteilung des BVerfG hier).

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