Strafzumessungsfehler: Spurenbeseitigung ist kein Strafschärfungsgrund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2992 Aufrufe

Klar denkt man erst einmal: Der Täter weiß Bescheid, wie es geht - er sorgt für Spuerenbeseitigung. Aha. Gesteigerte kriminelle Energie! Das wird strafschärfend berücksichtigt.

Ist aber falsch. Darauf hat der BGH jetzt hingewiesen:

 Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die
Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise begangen
worden sind, und hat insoweit unter anderem die „Vernichtung von Spuren
bei der Tat zu II.1“ angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem
Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46
Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrigen Flüssigkeit über
den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen
Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512), der es rechtfertigt, die damit
verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen,
lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht
dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen
bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroffenen
nicht widersprechende Feststellungen zu treffen. 

BGH, Beschl. v. 25.10.2016 - 2 StR 286/16

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