EuGH zu Massenentlassungen in Griechenland

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.12.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3503 Aufrufe

Nach griechischem Recht kann der Präfekt oder der Arbeitsminister eine Massenentlassung untersagen, wenn keine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist und eine Abwägung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft zugunsten der Arbeitnehmer ausfällt.

Der EuGH hatte auf Vorlage des Staatsrats (Symvoulio tis Epikrateias) darüber zu entscheiden, ob diese weitreichende Kündigungsbeschränkung mit Unionsrecht vereinbar ist. Geklagt hatte die zu einer französischen Unternehmensgruppe gehörende Firma AGET Iraklis, die eine Zementfabrik in Chalkida auf Euböa schließen und 236 Stellen streichen wollte, was ihr untersagt worden war.

Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindert, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen zu untersagen. Im Rahmen einer solchen nationalen Regelung, die jedoch darauf ausgerichtet sein müsse, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen, dürften die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung untersagen zu können, aber nicht allgemein und ungenau gefasst sein.

EuGH, Urt. vom 21.12.2016 - C-201/15, BeckRS 2016, 109825

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