Kranzgeld 2.0

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.12.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4671 Aufrufe

Die Beteiligten (er 92 Jahre, sie 80 Jahre alt!) lernten sich im Internet über eine Partnerbörse kennen Sie verlobten sich, wobei er ihr verschwieg, dass er verheiratet war uns ist.

Nach der Verlobung gab sie ihre Wohnung auf und zog zu ihm in sein Haus.

Nachdem sie von Dritten von seiner lettischen Ehefrau erfahren hatte, zog sie wieder aus.

Das OLG Oldenburg (Beschluss v. 28.07.16 – 13 UF 35/16) sprach ihr einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Umzugskosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu

Da er zum Zeitpunkt der Verlobung verheiratet war, sei die Verlobung nichtig. Man könne aber auch von einer nichtigen Verlobung zurücktreten und so in den Genuss des Schadensersatzanspruchs nach § 1298 BGB kommen.

Den Schmerzensgeldanspruch begründet der Senat mit einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Antragstellerin sei in ihrem persönlichen Wertesystem empfindlich verletzt worden

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