Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss auch für das volljährige Kind

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.01.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|3790 Aufrufe

Der im Januar 2016 volljährig gewordene Kläger wurde von seinem Ausbildungsbetrieb gekündigt.

Hiergegen klagte er vor dem Arbeitsgericht und beantragte PKH.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landesarbeitsgericht Berlin den PKH-Bewilligungsbeschluss auf und verwies den Kläger auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern (LAG Berlin NZA-RR 2017, 39).

„Der Kläger hat grundsätzlich noch einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, da er sich jedenfalls zum Zeitpunkt des Rechtsstreits noch in der Erstausbildung und nicht in einer von den Eltern unabhängigen Lebensstellung befand. Zwar haben die Eltern des Kl. ihrem Sohn gem. § 1603 BGB nur Unterhalt zu leisten, soweit sie leistungsfähig sind. Wenn sie aber leistungsfähig sind, müssen sie ihrem Sohn einen Kostenvorschuss leisten.

Die Realisierbarkeit kann jedoch unterstellt werden, wenn keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Ansonsten muss die Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen. Trotz Hinweis des Beschwerdegerichts im Schreiben vom 30.9.2016 und einer zweiwöchigen Frist zur Erklärung hat der Kl. nichts Entsprechendes vorgetragen, so dass von einer Leistungsfähigkeit seiner Eltern auszugehen ist.“

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