3 Monate nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses muss nicht mehr gemahnt werden!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3624 Aufrufe

Das VG Saarlouis hat sich in Beschluss vom 16.09.2016 - 5 N 2073/15 mit den Voraussetzungen für die Einleitung  eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befasst. Nach dem VG Saarlouis ist die Einleitung eines solchen Vollstreckungsverfahrens auch ohne vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mehr als drei Monate vergangen sind, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt hat. Insoweit sei davon auszugehen, das allein aufgrund des Zeitablaufes der Vollstreckungschuldnerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Es sei nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckungvollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung aufgefordert und gemeint hat.

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