Vergleichsmehrwert bei Freistellungsegelung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2710 Aufrufe

Häufig findet man in Kündigungsschutzprozessen, wenn diese vergleichsweise erledigt werden, die Regelung, dass der betreffende Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine solche Freistellungsregelung im Vergleich zu einem Vergleichsmehrwert führt. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vertritt insoweit eine sehr restriktive Position und empfiehlt einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Dieser Auffassung hat sich auch das LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 03.11.2016  - 6 Ta 98/16 -angeschlossen. Dabei wird aber verkannt, dass mit einer Freistellungsregelung im Kündigungsschutzprozess eine über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehende weitere Regelung getroffen wird, die bei der Berechnung des Vergleichewertes zu berücksichtigen ist, so zu Recht LAG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2016- 6 Ta 23/16.

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