§ 315c StGB braucht schon vernünftige Feststellungen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.01.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4513 Aufrufe

Die tatsächlichen Feststellungen zu § 315c StGB sind nicht ganz einfach. Vor allem dort, wo es um die konkrete Gefährdung geht. Das OLG Düsseldorf hat das noch einmal klargestellt:

Der Umstand der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bedarf ebenfalls ergänzender Feststellungen.

Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 289 m. w. N.). Weder teilt das Urteil indes die Höhe des entstandenen Sachschadens mit, noch enthält es Angaben dazu, ob das Fahrzeug der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt einen „bedeutenden Wert“ hatte (vgl. BGH NStZ 2010, 216 f.; zur Wertgrenze auch Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage [2014], Vorbem. §§ 306 ff. Rdnr. 15).

c. Dass infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit Leib oder Leben von Mitinsassen des durch den Angeklagten geführten Pkw konkret gefährdet worden wären, lässt sich den Feststellungen ebenso nicht entnehmen, zumal Entsprechendes nicht allein aufgrund der abstrakten Gefährdung bei absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage [2016], § 315c Rdnr. 15b m. w. N.).

OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.10.2016 – 1 RVs 93/16, BeckRS 2016, 20205

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