BAG: grundsätzlich kein Entfortzahlungsanspruch bei künstlicher Befruchtung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.01.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4407 Aufrufe

Begründen Ausfallzeiten infolge einer künstlichen Befruchtung einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber? Mit dieser Frage hatte sich das BAG (Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 167/16, BeckRS 2016, 110297) in einem jetzt veröffentlichten Urteil auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt lag – etwas verkürzt wiedergegeben – wie folgt:

Die im April 1972 geborene Klägerin ist seit Januar 1994 als Erzieherin bei dem Beklagten in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Der Partner der Erzieherin ist nur eingeschränkt zeugungsfähig. Um eine Schwangerschaft herbeizuführen, unterzog sich die Klägerin einer In-vitro-Fertilisationen. Der beklagte Arbeitgeber hatte hiervon keine Kenntnis. Die Klägerin legte ihrem Arbeitgeber mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber an die Klägerin für diese Zeiten die vereinbarte Vergütung. Als er erfuhr, dass die Fehlzeiten offenbar auf die künstliche Befruchtung zurückzuführen waren, behielt er vom Gehalt der Klägerin die Beträge ein, die auf die Fehlzeiten entfallen waren. Zur Begründung führte er aus, er sei von Rechts wegen nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen.

Das BAG bestätigt in dem jetzt ergangenen Urteil diesen Standpunkt und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Der durch die Zeugungsunfähigkeit des Partners bedingte unerfüllte Kinderwunsch der Klägerin stelle keine Krankheit dar. Von einer Erkrankung könne nur ausgegangen werden, wenn bei der Entgeltfortzahlung beanspruchenden Arbeitnehmerin durch den unerfüllten Kinderwunsch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert hervorgerufen würden. Solche Umstände seien vorliegend weder vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden.

Ebenso wenig stellten die im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation bei der Klägerin vorgenommenen Eingriffe und Maßnahmen eine Heilbehandlung dar, die zur Behebung einer schon vor der In-vitro-Fertilisation bestehenden Krankheit der Klägerin erforderlich gewesen wäre und möglicherweise Arbeitsunfähigkeit verursachte. Die Zeugungsunfähigkeit des Partners, die Anlass für die bei der Klägerin vorgenommenen Eingriffe und Maßnahmen war, habe zwar nur durch eine im Rahmen der In-vitro-Fertilisation vorzunehmende Behandlung der Klägerin überbrückt werden können. Eine Heilbehandlung könne jedoch nicht an die Erkrankung eines Dritten - hier des Partners der Klägerin - anknüpfen, sondern nur an eine Erkrankung der Entgeltfortzahlung begehrenden Arbeitnehmerin selbst. Eine solche habe bei der Klägerin vor Beginn der In-vitro-Fertilisationen jedoch nicht vorgelegen.

Es gäbe im Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anhaltspunkte, die eine den Regelungen in § 27a SGB V über die anteilige Kostentragung der gesetzlichen Krankenversicherung für Sachleistungen bei In-vitro-Fertilisation entsprechende Einschränkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder eine an dieser Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG rechtfertigen könnten.

Abgesehen davon liegt eine weitere Hürde beim Merkmal „unverschuldet“. Bezugspunkt des anspruchsausschließenden Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG sei das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Schuldhaft iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG handele nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen verstoße. Für Ausfallzeiten nach einer künstlichen Befruchtung bedeutet dies nach Ansicht des BAG folgendes: „Wird durch eine In-vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt, ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG ausgeschlossen. Ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste.“ (Orientierungssatz).

Schlussbemerkung: Dass der Arbeitgeber mit den Kosten der Erfüllung der individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers, zu der man auch die Realisierung eines Kinderwunsches wird rechnen dürfen, nicht ohne gesetzliche Grundlage belastet werden darf, erscheint plausibel. Insgesamt fragwürdig erscheint es jedoch, dass der Gesetzgeber für den Fall einer durch Abtreibung herbeigeführten Ausfallzeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch statuiert (§ 3 Abs. 2 EFZG). Entweder der Gesetzgeber streicht diese Regelung (zu ihr bereits Stoffels, DB 1993, 1718) oder aber man erweitert den Entgeltfortzahlungsanspruch um Ausfallzeiten infolge künstlicher Befruchtung.

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1 Kommentar

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Die Entscheidung findet meine volle Zustimmung. Das ist generell keine Krankheit, sondern zumindest bei einer Frau jenseits oder nahe der Menopause der natürliche Lauf der Dinge. Die armen Kinder...

BTW:
Den Begriff "Entfortzahlungsanspruch" im Titel könnte man durch "Entfgeltortzahlungsanspruch" abändern.

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