BGH: Fahrerlaubnisentziehung muss begründet werden, wenn kein Regelfall vorliegt
von , veröffentlicht am 16.01.2017Der BGH hat es klargestellt: Eigentlich ist der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die LG-Begründung war dem BGH dann aber doch zu schlapp. Das LG soll es nochmal probieren:
Dagegen kann die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand haben, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar ist nahe liegend, dass der Angeklagte aufgrund der im Urteil festgestellten Straftaten - insbesondere des typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis -, der vielfachen Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der in diesem Zusammenhang verhängten isolierten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (UA S. 3 f.) sowie des mehrfachen Scheiterns des Angeklagten an der medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (UA S. 3) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Doch hätte gleichwohl - zumal kein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 StGB vorliegt -, eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden müssen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14). Da die Urteilsgründe weder eine Begründung noch eine Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erkennen lassen, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
BGH Beschl. v. 15.11.2016 – 3 StR 361/16, BeckRS 2016, 20995
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