Privaten Rettungswagen gerufen? Aber wer zahlt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.01.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6491 Aufrufe

Mal was ganz anderes als sonst aus dem Bereich Verkehrsrecht. Der Beklagte hatte für einen bei einem Verkehrsunfall verletzten Dritten ein privates Rettungsunternehmen angerufen. Nun sollte er gefälligst auch zahlen. Das AG:

1. Ein Anrufer, der nicht Verletzter eines Verkehrsunfalls ist, der einen Rettungswagen ruft, wird nicht selbst Vertragspartner des Rettungsdienstunternehmens, weil dieser Dritte (zum Beispiel ein unbeteiligter Passant) erkennbar keinen Rettungsdienstvertrag mit dem Rettungsdienstunternehmen abschließen will, und zwar weder im eigenen Namen, noch als Geschäftsführer ohne Auftrag (GoA) iSv § 677 ff. BGB.
2. Vielmehr wird das Rettungsdienstunternehmen als Geschäftsführer ohne Auftrag (und zwar im Interesse und aufgrund des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn, nämlich desjenigen, dem der Auftrag zu Gute kommt) tätig (zumindest dann, wenn die Verletzungen so sind, dass dafür regelmäßig ein Rettungswageneinsatz angebracht ist). Bei einem Verkehrsunfall wird das Rettungsdienstunternehmen für den Verletzten tätig.
3. Unabhängig davon, ob der Verletzte nach Eintreffen und einer Erstuntersuchung durch die Sanitäter mitgefahren ist oder nicht, war der Rettungswageneinsatz sowohl kausal, als auch geboten. Da allein die Zufügung von Schmerzen bereits eine (fahrlässige) Körperverletzung iSv § 229 StGB darstellt, steht dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 I und II BGB iVm § 229 StGB, §§ 7, 17 StVG auf Erstattung der bei ihm aus GoA angefallenen Rettungswagen zu.

AG Winsen (Luhe) Urt. v. 22.12.2016 – 16 C 1092/16, BeckRS 2016, 21328

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