Erstattung der vollen Verfahrensgebühr trotz zwischenzeitlich erfolgter Berufungsrücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3108 Aufrufe

Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm nach dem Beschluss des OLG Celle vom 11.1.2017 - 2 W 1/17 gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr zu. Dabei folgt das OLG Celle - ebenso wie zuvor das OLG München im Beschluss vom 30.8.2016 - 11 WF 733/16 ausdrücklich nicht dem BGH (Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15), welcher ausschließlich darauf abgestellt hat, dass notwendig im Sinne des § 91 I 1 ZPO nur Kosten für solche Maßnahmen seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Der Rechtsmittelbeklagte, der eine Berufungserwiderung erwäge, könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine gegebenenfalls telefonische Nachfrage bei Gericht klären.

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