Keine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1978 Aufrufe

Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 4.11.2016 - II-6 WF 127/15 seine bisherige gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich der - zutreffenden - Rechtsansicht angeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Verbot der kostensparenden Prozessführung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr gerügt werden kann. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung werde vor dem Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren überprüft, Verfahrenskostenhilfe werde nach § 114 I ZPO nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Mutwillig handele eine Partei, die keinen hinreichenden Sachgrund dafür anführen könne, warum sie von mehreren Alternativen der Rechtsverfolgung die kostenträchtigere wähle. Im Ergebnis sei danach mit der Mutwilligkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren durch den erkennenden Richter hinreichend gewährleistet, dass die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung von der bedürftigen Partei wie auch von ihrem beigeordneten Anwalt beachtet werde, eine erneute Überprüfung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren sei weder erforderlich noch geboten.

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