Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.01.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3640 Aufrufe

Der Erste Senat des BVerfG hat am 24. und 25. Januar 2017 über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 verhandelt. Das Tarifeinheitsgesetz fügt bekanntlich eine neue Kollisionsregel in das Tarifvertragsrecht ein. Sie greift, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG n.F. wird der Kollisionsfall nunmehr dahingehend gelöst, dass nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft im Betrieb Anwendung findet, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Eine Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, kann sich dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durch eine Nachzeichnung anschließen. Neu eingeführt wurde mit § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem verbindlich mit Wirkung für alle geklärt werden kann, welcher Tarifvertrag nach der Kollisionsregel im Betrieb zur Anwendung kommt.

Mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich Berufsgruppen- und Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied insbesondere gegen die Kollisionsregel in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sowie gegen Regelungen zum Beschlussverfahren. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG und teilweise auch von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG. Mit dem Gesetz werde in mehrfacher Hinsicht in die Koalitionsfreiheit eingegriffen, weil insbesondere das Recht beeinträchtigt werde, effektiv wirkende Tarifverträge abzuschließen. Diese Eingriffe seien nicht zu rechtfertigen; insbesondere genüge das Gesetz nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Justizgewährungsanspruch sei verletzt, weil der Gesetzgeber kein effektives Verfahren zur Bestimmung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags zur Verfügung gestellt habe und im Individualprozess Rechtsschutzlücken bestünden.

In der mündlichen Verhandlung wehrte sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles gegen den Vorwurf, die Tarifeinheit auch in Reaktion auf große Streiks gesetzlich geregelt zu haben. "Ich kann das als schlicht falsch zurückweisen“, sagte die SPD-Politikerin am zweiten Verhandlungstag in Karlsruhe. Der Grundsatz der Tarifeinheit solle die Gewerkschaften in erster Linie dazu animieren, sich von vornherein über ihre Zuständigkeiten und Positionen abzustimmen. Die Situation, in der das Gesetz der Mehrheit den Vorrang gibt, werde dann gar nicht eintreten. Alleiniger Anlass für die 2015 in Kraft getretene Neuregelung sei die geänderte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gewesen, betonte Nahles. Machtkämpfe zwischen Gewerkschaften hätten dadurch zugenommen.

Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Flugbegleiter-Gewerkschaft Ufo, Matthias Jacobs, vorgetragen, eigentlicher Zweck sei die Verhinderung von Arbeitskämpfen gewesen. Ende 2014 und Anfang 2015 hatte die Lokführer-Gewerkschaft GDL im Tarifstreit mit der Deutschen Bahn in mehreren Streikwellen den Zugverkehr spürbar beeinträchtigt. Die Gewerkschaften befürchten gravierende Auswirkungen. So brachten Ufo und die Pilotenvereinigung Cockpit vor, dass die einzelnen Berufsgruppen mit ihren Interessen dann möglicherweise gar kein Gehör mehr fänden. So sei für die Piloten zum Beispiel das Thema Gesundheitsschutz zentral. Für die vorwiegend weiblichen Flugbegleiter seien wiederum Teilzeitregelungen wichtiger als Geld.

Der Ausgang erscheint weiterhin offen und ein Urteil ist frühestens in mehreren Monaten zu erwarten.

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