Einigungsgebühr auch für eine Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache
von , veröffentlicht am 28.01.2017Bei Kindschaftssachen ist streitig, ob in einem rechtshängigen Verfahren bei einer Zwischeneinigung über den rechtshängigen Gegenstand, die nicht in Form eines gerichtlich gebilligten Vergleichs ergeht und auch nicht in einer Entscheidung des Gerichts übernommen wird, eine Einigungsgebühr anfällt. Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 19.09.2016 - 11 WF 718/16 - die zutreffende Auffasssung vertreten, dass die Einigungsgebühr nach VV 1000 Anm. I 1 Nr. 1 RVG aus dem reduzierten Verfahrenswert nach §§ 41, 45 I Nr. 2 FamGKG auch für eine Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache entsteht, wenn dadurch ein einstweiliges Anordnungsverfahren vermieden wird. VV 1003 Anm. II RVG beschreibe nur den Sonderfall des Entstehens einer Einigungsgebühr in Sorgerechtssachen - das Entstehen einer Einigungsgebühr in Umgangssachen sei dadurch nicht ausgeschlossen.
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