Weinrecht: Gesetzentwurf Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

von Michael Else, veröffentlicht am 31.01.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht|3904 Aufrufe
Weinberg

Ende Januar wurde der Gesetzentwurf zur 10. Änderung des Weingesetzes dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt (BT-Drs. 18/10944). Einen Überblick über die beabsichtigten Änderungen erhalten Sie mit diesem Beitrag.

Die vorgesehenen Änderungen in Kürze:

  • die Begrenzung der Neuanpflanzungen auf 0,3 % der Gesamtfläche wird für die Jahre 2018 und 2019 verlängert
  • die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg erhalten werden in den Vorababzug von 5 Hektar Fläche je Bundesland einbezogen, neue Anpflanzungen werden dort erleichtert
  • es wird die Möglichkeit einer Hektarhöchstertragsregelung für Weine geschaffen, die außerhalb der bestimmen Anbaugebiete erzeugt worden sind oder ohne Angabe des Anbaugebiets vermarktet werden
  • Regelungen und die Errichtung und Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen werden geschaffen

Im Einzelnen:

Verlängerung der Begrenzung der Neuanpflanzungen

Zum 31.12.2015 ist das generelle Neuanpflanzungsverbot für Reben ausgelaufen und wurde durch ein neues Genehmigungssystem über Rebpflanzungen ersetzt. Der Zuwachs der Rebflächen sollte dabei begrenzt werden, um einem unkontrollierten Marktwachstum entgegen zu wirken. Daher ist unionsrechtlich ein jährlicher Flächenzuwachs von 1 % vorgegeben, soweit auf nationaler Ebene kein niedrigerer Prozentsatz festgelegt worden ist, Art. 4 Durchf.-VO (EU) 2015/561. Eine solche nationale Begrenzung enthält § 7 Abs. 1 WeinG für die Jahre 2016 und 2017, wonach für Genehmigungen von Neuanpflanzungen ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt wird.

Mit der nun vorgesehenen Änderung des Weingesetzes soll diese Begrenzung auf 0,3 % auch für die Jahre 2018 und 2019 gelten.

In BT-Drs. 18/10944 wird zur Begründung ua ausgeführt:

„Eine 1-Prozent Regelung würde eine Mehrmenge von durchschnittlich 9 Mio. Liter Wein pro Jahr bedeuten, was in der Größenordnung dem mittleren Produktionsvolumen der drei Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Sachsen zusammen entspricht. Schon bislang haben bereits leichte Angebotsüberhänge deutliche Preisschwankungen, insbesondere auf dem Fassweinmarkt, bewirkt. Mit einem jährlichen Rebflächen Zuwachs von 1 % wären entsprechende Störungen des derzeitigen Marktgleichgewichts vorprogrammiert.“

Einbeziehung der Stadtstaaten in den Vorababzug

Die sich aus 0,3 % der Gesamtfläche des Vorjahres ergebenden Flächen für neue Anpflanzungen sind in einem Auswahlverfahren zu berechnen und zu verteilen. Hierzu findet eine Formel zur rechnerischen Verteilung Anwendung, die verfügbare Flächen, eingegangene Anträge und Prioritätskriterien berücksichtigt. Die grundlegenden Regelungen zum Ablauf des Auswahlverfahrens ergeben sich unmittelbar aus dem Unionsrecht, Durchf.-VO (EU) 2015/561. Das Verfahren auf nationaler Ebene wird näher ausgestaltet durch die Vorschriften aus §§ 7-7e WeinG, sowie durch § 3-5 WeinV.

Über den Vorababzug aus § 7 Abs. 2 WeinG soll sichergestellt werden, dass jedes Land mindestens Genehmigungen zur Neuanpflanzung einer Fläche von 5 Hektar erhält, soweit Anträge in dieser Höhe gestellt worden sind. Bislang wurden aber lediglich die Flächenländer bei dieser Regelung berücksichtigt, nicht aber die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

Dies verwundert auf den ersten Blick zunächst wenig, gelten die Stadtstaaten nicht gerade als klassische Weinbaugebiete. Trotzdem wächst auch dort Wein (ua bei den St. Pauli Landungsbrücken in Hamburg oder in Berlin-Kreuzberg). Aber jede noch so kleine Ausweitung dieser Flächen ist ohne die Einbeziehung in den Vorababzug kaum möglich. Die dort möglicherweise begehrten Flächen für Anpflanzungen sind so gering, dass sie im Verhältnis zu den Anträgen aus den anderen großen Weinanbaugebieten geradezu untergehen würden.

In BT-Drs. 18/10944 wird zur Begründung ua ausgeführt:

„Bislang wurden lediglich den Flächenländern jeweils 5 Hektar für Neuanpflanzungen vor Aufteilung auf die Antragsteller zur Verfügung gestellt. In die Regelung sind nun die Stadtstaaten aufzunehmen, da auch dort Interesse am Weinanbau besteht.“

Es ist aber kaum anzunehmen, dass in den Stadtstaaten ein jährlicher Flächenzuwachs von 5 Hektar erfolgen wird. Folglich wird die Einbeziehung der Stadtstaaten auch kaum Auswirkungen haben. Allerdings berichtet das Hamburger Abendblatt bereits von der Neugründung eines Weinguts im Hamburg mit immerhin geplanten 3,3 Hektar Rebflächen. Vielleicht werden wir also noch Überraschungen erleben.

Neue Höchstertragsregelungen

Mit der Festsetzung von Hektarerträgen wird eine Mengenbegrenzung zur Qualitätssicherung beabsichtigt. Die Regelungen zum Hektarertrag ergeben sich aus § 9 WeinG, die Festsetzungen der eigentlichen Hektarerträge wurde auf die jeweiligen Landesregierungen übertragen. Bisher konnten diese Festsetzungen aber nur für Weine aus den bisherigen bestimmten Anbaugebieten im Sinne des § 3 WeinG, bzw. für bestimmte Qualitätsgruppen von Wein erfolgen. Außerhalb dieser Anbaugebiete konnte hingegen Wein ohne Mengenbegrenzung erzeugt werden. Die Gesetzesänderung sieht nun die Ermächtigung für die Länder vor, auch für diese Weine einen Höchstertrag festzusetzen.

In BT-Drs. 18/10944 wird zur Begründung ua ausgeführt:

„Vor dem Hintergrund bereits erfolgten Anbaus außerhalb von Anbaugebieten soll die Festlegung eines Hektarhöchstertrags für nicht mit dem Namen einer geschützten Herkunftsbezeichnung vermarkteten Wein (in der Regel als deutscher Wein bezeichnetet) durch Länderermächtigung ermöglicht werden. Erfasst werden soll auch Wein, der zwar von innerhalb eines Anbaugebietes gewachsenen Trauben stammt, aber nicht mit dem Namen des Anbaugebietes vermarktet werden soll. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Gefahr erheblicher Markstörungen bei einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen, wenn die Flächen zunehmen und auf den betroffenen Flächen „unbegrenzt“ Trauben erzeugt werden könnten.“

Die Einführung einer Begrenzung des Hektarertrags ist sinnvoll, da hierdurch nicht zuletzt auch eine Gleichbehandlung mit Erzeugern innerhalb der bestimmten Anbaugebiete wiederhergestellt wird. Es wäre nicht einzusehen, weshalb Erzeuger außerhalb der klassischen Anbaugebiete, die zumeist auf großen ebenen Flächen Weinanbau betreiben können, hier bessergestellt werden sollen. Zudem wirkt dies einer möglichen Massenerzeugung von qualitativ einfachen Grundweinen entgegen, sodass diese Änderungen auch zur Sicherung der Qualität zu begrüßen sind.

Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

Gemäß Art. 104 S. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013 erstellt und unterhält die Kommission ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben für Wein = Datenbank E-Bacchus. Die grundlegenden unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften über die Unterschutzstellung für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben finden sich in Art. 94-111, sowie in Art. 112-116 für traditionelle Bezeichnungen, in Art. 96 der Verordnung wird das nationale Vorverfahren für die Unterschutzstellung beschrieben: „Anträge auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union wird einem nationalen Vorverfahren unterzogen.“ Dieses Vorverfahren findet seine Regelung in § 22c WeinG. Bei dem zu stellenden Schutzantrag nach Art. 94 der Verordnung sind unter anderem Produktspezifikationen einzureichen, die den jeweiligen Schutzumfang für das Erzeugnis umschreiben.

Für die Verwaltung dieser die Datenbank E-Bacchus eingetragenen Herkunftsbezeichnungen war bisher niemand so recht zuständig, was sich mit den neuen Regelungen ändern soll. Mit dem neuen § 22g WeinG wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Landesregierungen Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkennen können. Diese Organisation können dann Anträge für eine Änderung bestehender Produktspezifikation geschützter Herkunftsbezeichnungen nach Art. 105 der Verordnung (EU) 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c WeinG stellen.

Nach § 22g WeinG kann eine Organisation nur dann anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies wird dann angenommen, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens 2/3 der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich 2/3 der Weinerzeugung entfallen.

Diese Voraussetzungen für die Anerkennung werden nur die bisher bestehenden Weinbauverbände erfüllen können. Neben den anerkannten Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weine sollen aber auch Anträge von „Gruppen von Erzeugern“ künftig weiter möglich sein.

Wunsch des Gesetzgebers ist es, die bisherigen Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, was sich auch in einer Beschleunigung von Verfahren durch vorgesehene Verkürzungen von Fristen ausdrückt.

Zu den Grundlagen siehe Kommentierung zum Weingesetz in: Düsing / Martinez / Else WeinG

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