Beratungshilfe für die Einholung einer zweiten Meinung?
von , veröffentlicht am 04.02.2017Das AG Winsen/Luhe, Beschluss vom 03.01.2017 - 18 II 210/16- hatte die Frage zu klären, ob Beratungshilfe auch für die Einholung einer zweiten Meinung zu bewilligen ist. Nach der Entscheidung des Gerichts schließt eine einmal in einer Angelegenheit begonnene Beratung außerhalb des Beratungshilfesystems die Gewährung von Beratungshilfe für dieselbe Angelegenheit aus, das Beratunghilfesystems solle auch dann nicht die Einholung einer zweiten Meinung oder Fortsetzung der Beratung in derselben Angelegenheit ermöglichen, wenn für die erste Beratung dem Beratungshilfesystem keine Kosten entstanden sind.
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