Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.02.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3015 Aufrufe

Das BVerwG (2 C 25.15 - Urteil vom 02. Februar 2017, PM Nr. 5/2017) hatte sich mit einem interessanten Fall zu befassen, bei dem es Nachwirkungen einer persönlichen Nähe zum System der DDR ging. Normativer Ausgangspunkt sind § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz. Hiernach sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war. Dies wird u.a. bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR widerlegbar vermutet. Bei der vom Kläger besuchten Parteihochschule „Karl Marx“, die unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstand, handelt es sich nach Ansicht des BVerwG um eine solche Einrichtung. Sie habe die höchste Bildungseinrichtung der SED dargestellt und der „Kaderauslese“ gedient. Es sollten „zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre“ aufgebaut werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genügt dem BVerwG nicht. Nach dem Gesetz würden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen habe er auch typisierend annehmen dürfen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet habe. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation sei die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt.

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