BAG: Die Novellierung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfaltet keine Rückwirkung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.02.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4529 Aufrufe

Die Anpassung von Betriebsrenten beschäftigt das BAG in schöner Regelmäßigkeit. Im Grundsatz hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

Nach der bis zum 30.12.2015 geltenden Fassung des Gesetzes war zusätzlich erforderlich, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der § 65 Abs. Nr. 1 lit. a VAG a.F. festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wurde. Maßgeblich war also der sog. Höchstrechnungszinssatz der Lebensversicherer, der sich für Neuverträge aktuell nur noch auf 0,9% beläuft. Viele sog. regulierte Pensionskassen haben aber - mit Genehmigung der BaFin - einen höheren Rechnungszinssatz zugrunde gelegt. Dementsprechend fielen geringere oder sogar gar keine Überschüsse an, die eine Rentenerhöhung hätten ermöglichen können (stattdessen waren die zumeist von den Arbeitgebern geschuldeten Beiträge niedriger).

In mehreren Urteilen vom 30.9.2014 (3 AZR 617/12, NZA 2015, 544 u.a.) hatte das BAG entschieden, dass diese Praxis der Pensionskassen mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. nicht vereinbar gewesen sei. Auch sie müssten für die Berechnung der Überschüsse den Garantiezinssatz der Lebensversicherer zugrunde legen, selbst wenn für sie dieser Zinssatz aufsichtsrechtlich nicht maßgeblich sei.

Diese Judikatur hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, im Zuge der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu ändern. Nunmehr ist es regulierten Pensionskassen (wieder) möglich, zu ihrer alten, vom BAG beanstandeten Praxis zurückzukehren. In der Literatur war jedoch umstritten, ob dieser am 30.12.2015 im BGBl. verkündeten Gesetzesänderung Rückwirkung zukommt oder ob sie erst für Prüfungstermine ab dem 31.12.2015 Geltung beansprucht. Entgegen einer von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung hat das BAG die Rückwirkung jetzt zutreffend verneint:

(59) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler: Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.

BAG, Urt. vom 13.12.2016 - 3 AZR 342/15 u.a., BeckRS 2016, 114239

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