War es wirklich Mord? Zum Urteil des LG Berlin im Fall des tödlichen Autorennens auf dem Kurfürstendamm

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.02.2017
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Das LG Berlin hat heute die beiden Beteiligten an einem für einen unbeteiligten Autofahrer tödlich verlaufenen Autorennen auf dem Kurfürstendamm des Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Vorausschicken möchte ich meiner hier erst einmal knappen Kritik, dass ich mich wie auch andere Straßenverkehrsexperten bereits vor einigen Jahren  dafür ausgesprochen habe, die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen nicht nur mit einem Bußgeld zu bestrafen sondern einen eigenen Gefährdungstatbestand zu schaffen. Im Übrigen wäre auch endlich angezeigt, den § 315c StGB so zu erweitern, dass auch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen für sich strafbar sind. Ich habe das Anliegen - auch hier im Beck-Blog - mehrfach wiederholt (vgl. hier und hier). Die derzeitige Gesetzesinitiative  kam für diesen besonders schwerwiegenden Fall zu spät, bei dem die Staatsanwaltschaft und das Gericht offenbar meinten, das unterhalb des Mordes bereit stehende Strafrechtsarsenal genüge nicht, um der schweren Folge dieses besonders rücksichtslosen Verhaltens gerecht zu werden.

Die Frage, wie besonders schwerwiegende Regelverstöße im Straßenverkehr zu beurteilen sind, also wann bei den dadurch bewusst hervorgerufenen Gefahren Tötungsvorsatz bejaht werden kann, wirft schwierige Abgrenzungsfragen zwischen (Lebens-)gefährdungs- und Tötungsvorsatz auf, die bislang ganz regelmäßig zur Ablehnung des Tötungsvorsatzes geführt haben. Da sich die Fahrer in dieselbe Gefahr bringen, aber keinen Suizid begehen wollen, kann geschlossen werden, dass sie zumindest hofften, es "werde noch mal gut gehen". Auch die Argumentation, sie hätten, um des egozentrischen Zieles Willen im Rennen zu gewinnen, einen Unfall (nicht nur die Gefahr eines Unfalls!) bewusst in Kauf genommen - das Argument aus dem "Lederriemenfall", ist hier unpassend, weil ein solcher Unfall auch den Sieg im Rennen auf jeden Fall vereitelt.

Ich halte die Bejahung des Tötungsvorsatzes mit der bisherigen Dogmatik daher für sehr schwierig begründbar. Beim früheren Beitrag habe ich auch zu einer ähnlichen Verurteilung aus der Schweiz argumentiert (siehe dortige Diskussion).

Aus der heutigen Presseerklärung des Gerichts lässt sich leider nicht viel entnehmen:

Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden.

Für eine nähere Diskussion der Argumente des LG Berlin müssen wir wohl darauf warten, wie das Urteil schriftlich begründet wird.

Sollte der BGH in der sicherlich nicht ausbleibenden Revision dieses Urteil bestätigen, würde damit jedenfalls ein neues Kapitel in der Vorsatzdiskussion aufgeschlagen, mit Folgen, die wahrscheinlich hinausreichen über die konkrete Situation "Autorennen", man denke etwa auch an Fälle, in denen Mord- oder Totschlagsversuch in Betracht zu ziehen ist.

Update (1. März 2017): inzwischen haben weitere Strafrechtslehrer-Kollegen zum Fall Stellung genommen:

Michael Kubiciel (lto) hält das Urteil für zutreffend, Auszug:

"Das Urteil ist eine Zäsur; rechtsdogmatisch überraschend ist es nicht. Wer etwa die einschlägigen Partien zum bedingten Vorsatz im Lehrbuch von Claus Roxin liest, wird keine Stelle finden, mit der er die Ablehnung des bedingten Vorsatzes begründen kann. Das Gegenteil ist der Fall. (...)

Diese Wertung aber muss Maximen folgen, die jener Rechtsgemeinschaft vermittelbar sind, für die Recht gesprochen wird bzw. deren verletztes Recht wiederhergestellt werden soll. Ein Beispiel: Wer russisch Roulette spielt und schon von der zweiten der sechs im Lauf befindlichen Kugeln getroffen wird, kann nicht sagen, er habe das Risiko nicht gekannt und dieses nicht hingenommen. Eine solche Aussage wäre nicht nur der Gesellschaft nicht vermittelbar, sondern käme auch einem sogenannten performativen Selbstwiderspruch gleich.

In Berlin haben die Angeklagten nicht nur mit dem eigenen Leben gespielt, sondern auch mit fremden. Rechtsethisch gelten damit strengere Anforderungen an die Frage, über welches Risiko sie sich hätten Rechenschaft ablegen müssen. So kann man nicht mit einer Schrotflinte in eine Menschenmenge schießen und gleichzeitig behaupten, man habe darauf vertraut, dass sämtliche Schrotkugeln vorbeifliegen. Die Raser vom Ku’damm aber sollen, laut Verteidigung, darauf vertraut haben, dass man unfallfrei an rund einem Dutzend roter Ampeln in der Innenstadt Berlins vorbeifliegen könne.

Als Teil dieser Rechtsgemeinschaft möchte ich bekennen: Ich hätte es nicht verstanden, wenn das Gericht dieser Behauptung gefolgt wäre. Ebenso kontraintuitiv schiene es mir, den Angeklagten zu attestieren, sie hätten zwar die Gefährdung von Menschen, nicht aber deren Tod in Kauf genommen (...)"

Ein paar Anmerkungen: Roxin erklärt die Abgrenzung in Strafrecht AT Band I, S. 446 und S. 450, genau so, wie ich es hier in meinem Beitrag getan habe: Wenn im Straßenverkehr eine Selbstgefährdung mit der Fremdgefährdung einher geht, dann tendiert auch Roxin zur bewussten Fahrlässigkeit statt zum Eventualvorsatz. Zitat Roxin (StrafR AT I, Rn.32): "Der Umstand, dass der Täter sich selbst am meisten gefährdet, spricht - außer bei Suizidenten - für bloßen Leichtsinn." Die Beispiele Kubiciels (Russisch Roulette, Schrotflinte) hingegen passen nicht zum hiesigen Fall. Dass es "kontraintuitiv" ist, zwischen Gefährdung und Inkaufnahme des Erfolgs zu differenzieren, will ich einräumen. Dennoch ist gerade diese Unterscheidung in unserem Strafrecht derart verankert, dass wir ihr als Juristen nicht ausweichen dürfen mit dem Verweis auf (verständliche) Emotionen.

Tonio Walter (zeit-Online) stimmt mit mir in der Bewertung des Urteils überein, Auszug:

Wichtig, wenngleich schwer zu akzeptieren: Für die Gerichte kommt es nicht darauf an, ob jemand vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass es gutgehen werde. Sondern es kommt nur darauf an, ob er tatsächlich darauf vertraut hat.

Das müsste im Fall der Berliner Raser dazu führen, dass der Vorsatz fehlt. Testfrage: Haben die Täter versucht – im Rahmen ihrer Wahnsinnsfahrt – Unfälle zu vermeiden? Oder waren sie ihnen egal? Hätte von ihnen aus das Rennen auch an der ersten Ampel im Crash enden dürfen? Man möchte denken: Ja, hätte es, darauf haben sie es doch offensichtlich ankommen lassen. Aber das stimmt eben nur, wenn man überlegt, was ein vernünftiger Mensch hätte denken müssen, und nicht, was diese beiden in ihren beschränkten Hirnen tatsächlich gedacht haben. Daher dürfte es juristisch der ehrlichere Weg sein, den Vorsatz zu verneinen.

Beide Kollegen stimmen mit mir darin überein, dass die bisherigen gesetzlichen Regeln für "Raser", sei es bei Rennen, sei es auch unabhängig von Rennen, nicht ausreichen. Ich habe dies schon vor sechs Jahren so vertreten, andere sogar schon vor noch längerer Zeit.

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121 Kommentare

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Die frühere Rechtsprechung, die an den dolus eventualis hohe Anforderungen stellte, weil der Mainstream hierzulande in der Nachkriegszeit annahm, daß Menschen vermeintlich immer eine hohe Hemmschwelle hätten, andere Menschen zu Tode zu bringen, war nicht realitätnah (was man eigentlich gerade damals nach den massenhaften Morden von 1933 - 1945 besser hätte wissen müssen).

In meiner früheren Tätigkeit aus Strafverteidiger habe ich auch die (damals für ich überraschende und vorher nicht für möglich gehaltene) Erfahrung gemacht, daß viele Straftäter eine kaltblütig-egozentrische Mentatlität haben, und nur an sich denken, und es ohne schlechtes Gewissen gefühllos und rücksichtslos in Kauf nehmen, andere Menschen zu schaden oder sie zu gefährden oder sie gar zu Tode zu bringen.

Ein billigendes In-Kauf-Nehmen des Todes unschuldiger unbeteiligter Mitmenschen nach dem Motto "na wenn schon" kommt in der traurigen Realtität viel häufiger vor als von der naiv-gutmenschlichen Nachkriegsrechtsprechung angenommen.

Sich der Lebenswirklichkeit anzunähern kann deprimierend sein, aber Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrheitsfindung, und dabei ist eine wohlmeiende Kommunionkinderromantik und Illusion von einer heilen Welt mit grundsätzlich guten Menschen wohl leider meist eher hinderlich.

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Gast schrieb:

Die frühere Rechtsprechung, die an den dolus eventualis hohe Anforderungen stellte, weil der Mainstream hierzulande in der Nachkriegszeit annahm, daß Menschen vermeintlich immer eine hohe Hemmschwelle hätten, andere Menschen zu Tode zu bringen, war nicht realitätnah (was man eigentlich gerade damals nach den massenhaften Morden von 1933 - 1945 besser hätte wissen müssen).

In meiner früheren Tätigkeit aus Strafverteidiger habe ich auch die (damals für ich überraschende und vorher nicht für möglich gehaltene) Erfahrung gemacht, daß viele Straftäter eine kaltblütig-egozentrische Mentatlität haben, und nur an sich denken, und es ohne schlechtes Gewissen gefühllos und rücksichtslos in Kauf nehmen, andere Menschen zu schaden oder sie zu gefährden oder sie gar zu Tode zu bringen.

Ein billigendes In-Kauf-Nehmen des Todes unschuldiger unbeteiligter Mitmenschen nach dem Motto "na wenn schon" kommt in der traurigen Realtität viel häufiger vor als von der naiv-gutmenschlichen Nachkriegsrechtsprechung angenommen.

Sich der Lebenswirklichkeit anzunähern kann deprimierend sein, aber Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrheitsfindung, und dabei ist eine wohlmeiende Kommunionkinderromantik und Illusion von einer heilen Welt mit grundsätzlich guten Menschen wohl leider meist eher hinderlich.

Dem kann ich nur voll zustimmen.

Ergänzen möchte ich folgenden Gedanken: Die Annahme, die Täter hätten einen Unfall keinesfalls gewollt, weil sie damit auch ihr eigenes Leben gefährdet hätten, setzt voraus, dass der Überlebenswille stärker ist als die Sucht nach Aufregung. Auch das ist m. E. eine naive Annahme. Weder das Leben anderer noch das eigene Leben ist allen Menschen so wichtig, wie sich das manch einer vielleicht vorstellen mag.

Der Bogen ist weit gespannt, aber blicken wir auf die jüngsten Terroranschläge: Hart ausgedrückt, haben dort kleine, bedeutungslose, perspektivlose Menschen ihr Leben weggeworfen für das kurze Gefühl, einmal zu etwas zu gehören. Wenn ein paar Worte der Anerkennung mehr wert sein können als das eigene Leben (und die Leben anderer), gilt dasselbe für ein Anerkennung, die man sich durch ein halsbrecherisches Rennen zu gewinnen erhofft.

Man mag es traurig finden, dass junge Leute aus Spaß andere töten. Aber dieser Realität muss man wohl stellen - und sich fragen, wieso das so ist, statt es zu verleugnen.

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Einer der besten Beiträge, die ich hier je gelesen habe!

Danke, dass Sie Ihre Gedanken nicht einfach für sich behalten haben.

 

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Ausnahmslose Zustimmung! Dazu ein freies Zitat meines damligen Strafrechtsprofessors aus dem 2. Semester Prof. H.-U. Paeffgen, der die "Hemmschwellentheorie" mit dem Hinweis abwertete, dass vllt eine Richter der Besolsungsgruppe R10 eine Hemmschwelle überwinden müsse bevor er einen Menschen töte, ein echter Totschläger/Mörder dies aber auch anders sehen kann.

 

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Es wurde ja oben schon angedeutet, Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass jedes gut gegangen Autorennen zugleich als versucht am Ort strafbar wäre.

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Das Gericht scheint unter dem Druck des öffentlichen Interesses die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit neu erfinden zu wollen.

Mir ist schleierhaft, wie im Fall eines Autorennes von einem billigenden in Kauf nehmen eines Unfalls ausgegangen werden kann. Es ist doch offensichtlich, dass die Fahrer auf keinen Fall einen Unfall erleiden wollen. Nicht nur, weil bei derartigen Geschwindigkeiten ihr eigenes Leben in Gefahr ist, sondern auch weil sie dann das Rennen und auch ihr Auto, welches bei den meisten Rasern wohl einen enorm hohen Stellenwert hat, verlieren.

Für die unglaubliche Dummheit, mit 150 km/h durch die Innenstadt über rote Ampeln zu fahren und zu meinen man könne sein Auto dann noch beherrschen, sollte man das Strafmaß der §§222, 315c meiner Meinung nach voll ausschöpfen, doch zwanghaft die jahrelange Rechtsprechung zu der oben genannten Abgrenzung zu ändern um eine Art Exempel zu statuieren, halte ich für mehr als verfehlt.

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Jeder der beiden Fahrer wird davon überzeugt gewesen sein, dass auszuschließen sei, dass er - als der beste Fahrer der Welt - auch nur einen Kratzer am Lack des Liebesobjekts würde erleiden müssen. Bei einem einzelnen Raser mit entsprechender Persönlichkeit schlösse dies Vorsatz tatsächlich aus. Vorliegend handelt es sich aber um zwei Mittäter. Wer überzeugt ist, dass er der beste Fahrer der Welt ist, ist gleichzeitig davon überzeugt, dass sein Renngegner dies eben nicht sein kann - maximal der zweitbeste Fahrer. Jeder hält also für möglich, dass der Gegner einen tödlichen Zusammenstoß verursacht, und das nimmt er billigend in Kauf, indem er sich auf ein Rennen mit einem Fahrer einlässt, dessen Fähigkeiten er auf jeden Fall geringer einschätzt als die eigenen. Das kann beiden Mittätern dann wechselseitig zugerechnet werden. Ob es vorliegend so war, weiß ich natürlich nicht. Realistisch könnten aber beide gedacht haben: "Ich kann rasen, wie ich will. Meine Fähigkeiten sind so überragend, dass ein Unfall völlig ausgeschlossen ist. Wenn mein mieser Konkurrent jemanden über den Haufen fährt: So what. Er hätte sich ja nicht auf ein Rennen mit mir einlassen müssen. Er ist selbst schuld, dass jetzt sein Auto kaputt ist!"

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Volle Zustimmung.

Dazu dürfte ein Gefühl der Unverwundbarkeit in dem "dicken" Auto kommen. "Mag es auch zu einem Unfall kommen, mir passiert nichts, mein Auto schützt mich." - ist ja schließlich das 'beste' Auto der Welt. "Und da die anderen ja nur diese kleinen Karren fahren, hält mich auch niemand auf."

Unfallgegner ein Suzuki Jimmy, wenn ich das richtig gesehen habe, da war ja klar, wer den Crash "gewinnt"...und so ist es ja auch gekommen.

Und was den Verlust des Autos angeht: Nur geleast! Wenn etwas passiert, so what, irgendwann meldet man Privatinsolvenz an, fertig.
 

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Es ist aber nicht notwendig den Gegner für derart unterlegen zu halten um einem Rennen zuzustimmen. Man kann einem Rennen auch zustimmen obwohl bzw. gerade weil man den Gegner für ebenbürtig hält.

Es könnte schwierig werden dem Angeklagten nachzuweisen, dass er Unfälle seines Gegners in Kauf nahm oder herbei sehnte. Der Angeklagte kann immer behaupten an einen ebenso kompetenten Gegner geglaubt zu haben und dass er sportlich hoffte das Rennen knapp zu gewinnen ohne dass einer der beiden einen Unfall verursacht.

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Gast schrieb:

Das Gericht scheint unter dem Druck des öffentlichen Interesses die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit neu erfinden zu wollen.

Mir ist schleierhaft, wie im Fall eines Autorennes von einem billigenden in Kauf nehmen eines Unfalls ausgegangen werden kann. Es ist doch offensichtlich, dass die Fahrer auf keinen Fall einen Unfall erleiden wollen. Nicht nur, weil bei derartigen Geschwindigkeiten ihr eigenes Leben in Gefahr ist, sondern auch weil sie dann das Rennen und auch ihr Auto, welches bei den meisten Rasern wohl einen enorm hohen Stellenwert hat, verlieren.

Für die unglaubliche Dummheit, mit 150 km/h durch die Innenstadt über rote Ampeln zu fahren und zu meinen man könne sein Auto dann noch beherrschen, sollte man das Strafmaß der §§222, 315c meiner Meinung nach voll ausschöpfen, doch zwanghaft die jahrelange Rechtsprechung zu der oben genannten Abgrenzung zu ändern um eine Art Exempel zu statuieren, halte ich für mehr als verfehlt.

Das Gericht hat nur eine Neuigkeit für die Deutschen: ihr liebstes Kind kann zur gemeingefährlichen Waffe werden, wenn es entsprechend eingesetzt wird. Eigentlich müßte das schon seit der Erfindeung des Autos klar sein. Das dürfte tatsächlich bei vorsätzlichem Engüberholen von Radfahrern mit tödlichem Ausgang dann zu Mordanklagen führen, z.B. wenn ohne Gegenverkehr und bei Seitenwind eng überholt wird. Ich denke zu Recht. Viele Familienväter sind so gesehen Mörder. Gut, dass endlich ein Gericht wagte, die Wahrheit zu sagen und ehrlich zu subsummieren! Das ist weit entfernt vom "Exempel statuieren".

Zum Einzelfall:

Wenn jemand mehr als die zehnfache kinetische Energie wie erlaubt in sein Fahrzeug lädt, und damit jede/n töten kann, der/die seine/ihre Grünphase nutzt ,und ihm/ihr schon durch die Geschwindigkeit (fast 50 Meter pro Sekunde!!) nicht die geringste Chance zur Reaktion läßt, ist das eindeutig genauso Mord wie ein Schuß ins Gesicht eines schlafenden Menschen. So gesehen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass auch Heimtücke gegeben sein könnte. Der Unfall zeigt zudem, dass die Herren nur bei einem Unfall mit einem schweren Lkw selbst getötet worden wären - ein in der Tat auch in der Berliner Innenstadt um diese Uhrzeit fast sicher auszuschließender Unfallgegner. Aber Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer hatten bei einem solchen Zusammenstoß ein praktisch null Chance zu überleben.

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Gast schrieb:

 

Das Gericht hat nur eine Neuigkeit für die Deutschen: ihr liebstes Kind kann zur gemeingefährlichen Waffe werden, wenn es entsprechend eingesetzt wird. Eigentlich müßte das schon seit der Erfindeung des Autos klar sein. Das dürfte tatsächlich bei vorsätzlichem Engüberholen von Radfahrern mit tödlichem Ausgang dann zu Mordanklagen führen, z.B. wenn ohne Gegenverkehr und bei Seitenwind eng überholt wird. Ich denke zu Recht. Viele Familienväter sind so gesehen Mörder. Gut, dass endlich ein Gericht wagte, die Wahrheit zu sagen und ehrlich zu subsummieren! Das ist weit entfernt vom "Exempel statuieren".

Zum Einzelfall:

Wenn jemand mehr als die zehnfache kinetische Energie wie erlaubt in sein Fahrzeug lädt, und damit jede/n töten kann, der/die seine/ihre Grünphase nutzt ,und ihm/ihr schon durch die Geschwindigkeit (fast 50 Meter pro Sekunde!!) nicht die geringste Chance zur Reaktion läßt, ist das eindeutig genauso Mord wie ein Schuß ins Gesicht eines schlafenden Menschen. So gesehen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass auch Heimtücke gegeben sein könnte. Der Unfall zeigt zudem, dass die Herren nur bei einem Unfall mit einem schweren Lkw selbst getötet worden wären - ein in der Tat auch in der Berliner Innenstadt um diese Uhrzeit fast sicher auszuschließender Unfallgegner. Aber Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer hatten bei einem solchen Zusammenstoß ein praktisch null Chance zu überleben.

Sie argumetieren kaum bzgl. der Problematik des Vorsatzes, um den es hier geht. Bzw. um die Abgrenzung von d.e. und bewusster Fahrlässigkeit. Es ging bei dem Kommentar nicht um die Frage nach der Tatwaffe Auto, oder der Verwirklichung von Mordmerkmalen.

Weiterhin geht es auch nicht um die Frage, ob die Raser den Unfall überleben, sondern einzig, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Unfall billigend in Kauf nahmen.

Und das dürfte, angesichts der eigenen Verletzungen bei einem Unfall, des Verlusts des Rennens, Verlust des Autos, usw., sehr schwierig sein den Rasern nachzuweisen.

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So wie ich das gelesen habe, hat der Richter den bedingten Tötungsvorsatz ja insbesondere auch damit begründet, dass das Rennen in einer der auch nachts belebtesten Hauptstraßen Berlins stattgefunden hat, die Geschwindigkeit extrem war (bis zu 170 km/h statt der erlaubten 50) und nicht etwa auf einer einsamen Landstraße einer unbewohnten Gegend, wo man mit Hindernissen oder kreuzendem Verkehr nicht unbedingt rechnen musste. Laut Sachverständigem hat es keinen Bremsversuch gegeben, sondern das Gaspedal wurde die fünf Sekunden vor dem Aufprall voll durchgedrückt. Außerdem gibt es wohl ein Video, wo der Angeklagte sich mit "Ku'damm! Wir ficken die Straße"(Zitat) äußert.

Da nur eine Fahrlässigkeit zu sehen, finde ich schon etwas gewagt. 

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gewagt? Was ist das für eine Kategorie? Dass fünf Jahre für die ungeheurliche Rücksichtslosigkeit als unangemessen erachtet werden darf nicht zur Willkür veranlassen! Der Gesetzgeber hatte doch Zeit etwas zu ändern.

 

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... und was ist eigentlich mit §224 StGB? Die Anforderubgen an die Feststellungen des Tötungsvorsatzes sind ja deutlich höher, die für den Körperverletzungsvorsatz geringer. Dass durch die Fahrt eine Körperverletzung begangen werden kann und dabei das Ziel des Rasers "Rennen gewinnen" trotzdem nicht gefährdet werden, erscheint denkbar. Dann kommt man auch zu § 227 StGB (KV mit Todesfolge) und man hat einen Strafrahmen von mehr als fünf Jahren?

Oder ist das unsinn?

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Ich habe den 224 in Bezug auf die Beifahrerin des N verstanden. Diese wurde ja auch verletzt, da das Auto den N durch die Luft und gegen das Granitbeet flog. Da die Beifahrerin aber lebt, scheidet § 227 denklogisch aus.

Bisher gibt es ja aber nur die magere Pressemitteilung.

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@Gast: Der Ausweg über § 227 StGB stand wohl nicht zur Verfügung. Wenn man bei diesem Tempo in der Kreuzung mit einem Unfall rechnet und diesen billigend in Kauf nimmt, wird man zwischen Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz kaum unterscheiden können. Entscheidend ist, ob die Täter nicht nur mit einem Unfall gerechnet haben, sondern ob sie einen solchen auch - zumindest im Rechtssinne "billigten".

Und ob es dafür Gründe gibt, die nicht nur einem "Gefühl" entsprechen, dass lebenslang in diesem Fall eine gerechte Strafe sei.

 

Meine Einschätzung, dass eine Annahme der Fahrlässigkeit hier "gewagt" sei, deshalb:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. " (BGH, Az. 3 StR 226/07, Volltext, Rn. 11.)

Die objektive Gefährlichkeit wird den Angeklagten auch bewusst gewesen sein, sie waren ja in der Fahrschule und haben eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt.

Der Angeklagte wird nicht ernsthaft darauf vertraut haben können, dass jemand eine Kollision bei dieser Geschwindigkeit zuverlässig überlebt. Von daher wohl auch nicht §227 StGB.

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Er wird aber darauf vertraut haben, dass es gar nicht zu einem solchem Unfall kommen würde. Ansonsten hätte er damit rechnen müssen, selbst drauf zu gehn. Das mag zwar bei ernsthaften psychischrn Problemen in Einzelfällen zutreffen, ist aber doch als Grundsatz ohne weitere Erkenntnisse nicht mit "in dubio pro reo" zu vereinbaren.

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@MA: Danke für Ihre ergänzenden Ausführungen. Aus meinem obigen Beitrag lässt sich entnehmen, dass ich gerade die beiden von Ihnen zitierten Punkte im hiesigen Fall für sehr fraglich halte. Sich "um des erstrebten Ziels willen" damit abfinden (die Formulierung stammt aus dem Lederriemenfall) setzt voraus, dass das Ziel trotz des Erfolgs erreicht werden kann, was hier nicht der Fall ist. Und "ernsthaft darauf vertraut" haben die Raser deshalb, weil sie sich selbst in dieselbe Gefahr gebracht haben wie einen anderen Autofahrer, mit dem sie kollidieren. So wurde auch in bisherigen ähnlichen  Fällen von vielen Gerichten argumentiert. Das LG Urteil stellt eine Besonderheit dar. Es lässt sich nicht so einfach mit der bisherigen Dogmatik zum Tötungsvorsatz erklären. Deshalb ist es auch nicht so selbstverständlich, wie Sie meinen, dass hier Tötungsvorsatz vorliegt.  

Besten Gruß

Henning Ernst Müller 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, Sie schrieben oben:

Da sich die Fahrer in dieselbe Gefahr bringen, aber keinen Suizid begehen wollen, kann geschlossen werden, dass sie zumindest hofften, es "werde noch mal gut gehen".

Meiner Ansicht nach lässt dieser "Schluss" die Sicherheitssysteme moderner Autos wie Knautschzone, Gurt, Airbag vorne und seitlich usw. usf. völlig außer acht. Man kann sehr wohl mit enorm überhöhtem Tempo in der Stadt rasen und z.b. in eine Menschenmenge fahren und keinen Kratzer abbekommen (was nicht nur die Einwohner bzw. Besucher Berlins, sondern auch Nizzas mittlerweile erfahren mussten). Dass es in Berlin jemanden erwischt hat, der selbst in einem Auto saß, ist quasi ein Sonderfall. Die (mindestens drei) Fälle, in denen das Schweizer Bundesgericht eine Verurteilung wegen Totschlags (Eventualvorsatz) gehalten hat, betrafen bei Autorennen getötete unbeteiligte Fußgänger. Richtig wäre daher die Formulierung

Da sich die Fahrer in dieselbe Gefahr bringen, aber keinen Suizid begehen wollen, kann geschlossen werden, dass sie zumindest hofften, es "werde für sie selbst noch mal gut ausgehen". Dass sie dabei Unbeteiligte verletzen oder töten können, nehmen sie in Kauf.

Alleine aus der Prämisse, dass die "Rennfahrer" keinen Selbstmord begehen wollen, kann man sicher nicht ableiten, dass ihnen das Leben und die Gesundheit Anderer genauso viel wert ist wie ihr eigenes. 

Und die Argumentation, dass ein Unfall einen Sieg vereitelt und daher nicht beabsichtigt ist, hat Jan Köhler oben bereits überzeugend widerlegt: wenn, dann ist es der Gegner, der den Unfall haben wird - man selbst kann ja gut genug fahren.

Leider hat die hervorragende Forensoftware die Formatierungen sinnentstellend rausgeschmissen. und editieren kann man immer noch nicht. Das zweite Zitat sollte lauten:

Da sich die Fahrer in dieselbe Gefahr bringen, aber keinen Suizid begehen wollen, kann geschlossen werden, dass sie zumindest hofften, es "werde für sie selbst noch mal gut ausgehen". Dass sie dabei Unbeteiligte verletzen oder töten können, nehmen sie in Kauf.

Ah ja. Auch im Fließtext werden die angebotenen Formatierungen nicht übernommen. ECHTE QUALITÄTSARBEIT!

Letzter Versuch:

Da sich die Fahrer in Gefahr bringen, aber keinen Suizid begehen wollen, kann geschlossen werden, dass sie zumindest hofften, es "werde für sie selbst noch mal gut ausgehen". Dass sie dabei Unbeteiligte verletzen oder töten können, nehmen sie in Kauf.

Meiner Ansicht nach lässt dieser "Schluss" die Sicherheitssysteme moderner Autos wie Knautschzone, Gurt, Airbag vorne und seitlich usw. usf. völlig außer acht.

Diese Sicherungssysteme sind aber für Geschwindigkeiten von 55 km/h ausgelegt, welche auch der Geschwindigkeit bei crashtests entspricht. Bei 170 km/h entsteht gut 10 mal so viel kinetische Energie. Da funktionnieren diese Systeme in der Regel nicht mehr.

Jetzt könnte man argumentieren, dass der technisch ungebildete Angeklagte sich trotzdem ungerechtfertigterweise selber in Sicherheit wähnte und den Tod dritter billigte. Es könnte allerdings schwierig werden ihm das nachzuweisen wenn er sich nicht gerade selber so geäussert hat.

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"um des erstrebten Ziels willen": Die Beurteilung hängt wohl sehr davon ab, was genau das Ziel ist. In Betracht kommt mE nicht nur der Sieg, sondern auch schon die Teilnahme an dem Rennen, um sich einen entsprechenden "Kick" zu geben. Denn der Sieg hängt zum einen von der Verabredung zwischen beiden ab (vielleicht wurd ja nur ein gemeinsaem rasen vereinbart). Zum anderen ist der Sieg nicht zwingend dahin, wenn der Unfall das Auto nicht zum schleudern bringt.

 

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Gast schrieb:

Die frühere Rechtsprechung, die an den dolus eventualis hohe Anforderungen stellte, weil der Mainstream hierzulande in der Nachkriegszeit annahm, daß Menschen vermeintlich immer eine hohe Hemmschwelle hätten, andere Menschen zu Tode zu bringen, war nicht realitätnah (was man eigentlich gerade damals nach den massenhaften Morden von 1933 - 1945 besser hätte wissen müssen).

In meiner früheren Tätigkeit aus Strafverteidiger habe ich auch die (damals für ich überraschende und vorher nicht für möglich gehaltene) Erfahrung gemacht, daß viele Straftäter eine kaltblütig-egozentrische Mentatlität haben, und nur an sich denken, und es ohne schlechtes Gewissen gefühllos und rücksichtslos in Kauf nehmen, andere Menschen zu schaden oder sie zu gefährden oder sie gar zu Tode zu bringen.

Ein billigendes In-Kauf-Nehmen des Todes unschuldiger unbeteiligter Mitmenschen nach dem Motto "na wenn schon" kommt in der traurigen Realtität viel häufiger vor als von der naiv-gutmenschlichen Nachkriegsrechtsprechung angenommen.

Sich der Lebenswirklichkeit anzunähern kann deprimierend sein, aber Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrheitsfindung, und dabei ist eine wohlmeiende Kommunionkinderromantik und Illusion von einer heilen Welt mit grundsätzlich guten Menschen wohl leider meist eher hinderlich.

Dem kann ich nur voll zustimmen.

Ergänzen möchte ich folgenden Gedanken: Die Annahme, die Täter hätten einen Unfall keinesfalls gewollt, weil sie damit auch ihr eigenes Leben gefährdet hätten, setzt voraus, dass der Überlebenswille stärker ist als die Sucht nach Aufregung. Auch das ist m. E. eine naive Annahme. Weder das Leben anderer noch das eigene Leben ist allen Menschen so wichtig, wie sich das manch einer vielleicht vorstellen mag.

Der Bogen ist weit gespannt, aber blicken wir auf die jüngsten Terroranschläge: Hart ausgedrückt, haben dort kleine, bedeutungslose, perspektivlose Menschen ihr Leben weggeworfen für das kurze Gefühl, einmal zu etwas zu gehören. Wenn ein paar Worte der Anerkennung mehr wert sein können als das eigene Leben (und die Leben anderer), gilt dasselbe für ein Anerkennung, die man sich durch ein halsbrecherisches Rennen zu gewinnen erhofft.

Man mag es traurig finden, dass junge Leute aus Spaß andere töten. Aber dieser Realität muss man wohl stellen - und sich fragen, wieso das so ist, statt es zu verleugnen.

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Vermutlich wäre der Todesfahrer nicht so schnell gefahren, wenn auf der Straße ein 40-Tonner unterwegs gewesen wäre, und er als PKW-Fahrer bei einer Kollision sicher den Kürzeren gezogen hätte.

Aber da war kein 40-Tonner, und der Raser saß in einem dicken Auto, womit er auf der innerstädtischen Partymeile Fußgänger und Radfahrer ohne großes Risiko "wegklatschen" und sich ohne große Angst um sein eigenes Leben seinen Weg bahnen konnte.

Bei Rennen auf der Autobahn mag es vielleicht so sein, daß die Risiken dort eher ausgeglichen sind, aber bei einem Rennen auf einer auch von (nacht möglicherweise alkoholbedingt unaufmerksamen) Fußgängern und Radfahrern benutzten belebten Partymeilen-Straße in der Inner-City sind die Risiken sicherlich nicht ausgeglichen.

Auch bereits die Tötung des am Wochenende Spätabends bei Grün über die Fußgänger-Ampel am Hohenzollernring in Köln gehenden jungen Mannes durch einen ein illegales Rennen fahrenden Raser vor einigen Jahren war in meinen Augen Totschlag oder Mord, und nicht eine bloße Fahrlässigkeitstat.

Es lassen sich zwar durchaus verschiedene Meinungen vertreten, aber ich würde mich nicht der "täterfreundlichen" (Vorsatz eher restriktiv fassenden) Meinung anschließen mögen.

Daß der Täter in Köln damals so billig davongekommen ist, hat vielleicht andere Raser in Sicherheit gewogen, daß ihnen keine schweren Strafen drohen, aber denen dafür Vertrauensschutz zu gewähren wäre unverdient und verfehlt.

Das Opfer von Berlin könnte vielleicht noch leben, wenn die Richter in Köln damals strenger und härter gewesen wären, weil solch ein Urteil ein Signal an die Raser-Szene gibt, daß dort durchaus zur Kenntnis genommen wird (auch wenn es wohl nicht jeden Raser beeindruckt, aber Manche vermutlich schon).

Das Urteil von Köln war zwar nicht falsch, sondern gut vertretbar und auch durchaus verantwortbar, aber ich hätte mich bereits damals wohler gefühlt, wenn damals in Köln Eventual-Vorsatz (zu Mord oder Totschlag) bejaht worden wäre.

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Im Rahmen eines solchen Unfalls, der keine LKW und nur Fussgänger als Verkehrsteilnehmer beinhaltet, kann der Raser aber immer noch gegen einen Baum, eine Laterne oder eine Wand geschleudert werden oder sich mit dem Auto überschlagen und dabei selbst zu schwerem Schaden kommen.

Man könnte argumentieren, dass er daran nicht gedacht hatte und subjektiv dachte nur Dritte könnten zu Schaden kommen. Es wird allerdings schwierig werden ihm das nachzuweisen wenn er das Gegenteil behauptet.

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Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, das gemeingefährliche Mittel zu verneinen? Von der Definition her scheint mir das schwierig zu sein, ich wollte aber mal Fragen ob es da auch eine Gegenmeinung gibt.

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Da es hier um eine Grundsatzdiskussion geht, sollte bei den Meinungsäußerungen doch erklärt werden, ob diese sich gerade auf den konkreten Fall oder auf allgemeine oder fiktive Annahmen beziehen. Wenn über ein Motiv oder eine Haltung des/der Täter sinniert wird, ohne auf konkrete Feststellungen zum Tatbestand zu nehmen, handelt es sich wohl um Vermutungen zum Fall oder eine abstrakte Fiktion. Das ist doch aber keine Tatsachengrundlage für den Strafausspruch. 

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Das ist ja ein Problem daran:

Im Grundsatz muss das psychische Faktum geklärt werden, ob sich der Angeklagte ernsthaft darauf verlassen hat, dass es schon gut gehen werde. Da man aber darauf vom Äußeren her schließen muss, kommt man dann nach dem BGH dazu, dass man von einem extrem riskanten Verhalten auf Vorsatz schließen kann. Damit wird dann die Tür für verallgemeinernde Erwägungen geöffnet. Und darum, inwieweit diese zulässig sind, dreht sich ja gerade die Diskussion. Ist Rasen schon allgemein ab einer bestimmten Geschwindigkeit so gefährlich? Oder auf einer grds. viel befahrenen Straße auch zur Nachtzeit, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar sind? Oder auf einer viel befahrenen Straße zu einer Zeit, wo mit Verkehr zu rechnen ist? Oder nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar sind?

Und dann: Kann das Indiz widerlegt werden durch Anhaltspunkte für (bloße) Fahrlässigkeit im Einzelfall? zB eine (krankhafte?) Selbstüberschätzung? Dadurch, dass sich der Angeklagte selbst nicht angeschnallt hat? Dadurch, dass schon über einen großen Zeitraum alles gut gegangen ist?

 

Torsten Obermann schrieb:

Das ist ja ein Problem daran:

Im Grundsatz muss das psychische Faktum geklärt werden, ob sich der Angeklagte ernsthaft darauf verlassen hat, dass es schon gut gehen werde. .[...] zB eine (krankhafte?) Selbstüberschätzung? 

Bei solchen Straftaten und Straftätern mit "(krankhafte?) Selbstübeschätzung" halte ich auch nach einer Bestätigung durch den BGH grundsätzlich alles für möglich. Würde mich dann auch nicht mehr wundern, wenn einer davon dann plötzlich dieses Urteil als sein eigenes Signal an die Szene deuten würde, doch endlich mit dieser Raserei aufzuhören. So gäbe er seinem mit dieser Tat verpfuschten Leben nachträglich damit noch einer höheren Sinn.

(Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind nicht beabsichtigt.)

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Zwei Männer rasen mit ihren Autos durch Berlin, fahren mit Geschwindigkeiten bis zu 170 km/h und dann kommt es zum Unfall. Ein unbeteiligter Mensch stirbt. Heute hat das Schwurgericht sein Urteil gesprochen. Mord, lebenslange Freiheitsstrafe und damit ist die Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre festgeschrieben. In einem kurzen Moment sind mindestens drei Leben nachhaltig zerstört worden. Die Presse spricht von einem richtungsweisenden Urteil, einmalig in der Geschichte der BRD. Nun die hier Angeklagten haben mit einer Verurteilung zu langjährigen Haftstrafen rechnen müssen. Immerhin hatte das Landgericht Limburg in einem ähnlichen Fall im Dezember 2015 einen Fahrer eines PKW der sich einer Verkehrskontrolle entziehen wollte und dann als Geisterfahrer einen tödlichen Unfall verursacht hatte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Besteht ein Unterschied darin, sich im Rahmen einer Polizeikontrolle, derselben entziehen zu wollen und in den Gegenverkehr zu fahren, und dann einen schweren Verkehrsunfall zu verursachen bei dem ein Mensch stirbt zu der Durchführung eines „Autorennens in der Innenstadt“ wo dann unter Missachtung aller Regularien des Straßenverkehrs, mit bis zu 170 km/h gefahren wird?

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs sieht eine maximale Strafandrohung von bis zu 5 Jahren vor. Dem erkennenden Landgericht – Schwurgericht – hat dies nicht ausgereicht und auch nicht der Staatsanwaltschaft. Anklage und Gericht wollten ein Zeichen setzen. Es hätte die jetzt Verurteilten auch wegen § 224 StGB gefährliche Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verurteilen können. Auch dies hat dem Landgericht nicht ausgereicht.

Die Verurteilung wegen Mordes wirft hier zunächst nicht so viele Fragen auf. Ohne Frage haben die beiden Verurteilten, mit dieser Fahrweise in einer Innenstadt, durchaus riskiert, dass andere Menschen zu Schaden kommen können. Ob sich das Führen eines PKW mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h in einer Stadt als Nutzung eines gemeingefährlichen Mittels generell subsumieren lassen wird, erscheint zumindest nicht fraglich. Aber der Frage nach den niedrigen Beweggründen kann nicht ad hoc zustimmend beantwortet werden.

Zunächst umfasst das Mordmerkmal mit gemeingefährlichen Mitteln die besondere Gefährlichkeit der Art und Weise der Tatausführung, Die Rechtsprechung stellt hier oft auf die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters ab, was allerdings nur als das subjektive Korrelat der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung zu sehen ist. In der Rechtsprechung und vorherrschenden Meinung bei der Definition dieses Merkmals in Bezug auf die subjektiven Kriterien, wird dazu auf eine Konkretisierung verzichtet. Hiernach liegt eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln dann vor, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (Fischer StGB 64. Aufl. 2017 Anm. 59 zu § 211 StGB). Nach der vorherrschenden Meinung ist eine Gefahr für das Leben der unbeteiligten Personen nicht erforderlich, ausreichen soll hier (schon) die Gefährdung der körperlichen Integrität. Die Frage ist hier also nur noch, inwieweit ein Fahrzeug ein gemeingefährliches Mittel im Sinne dieser Rechtsprechung sein kann. Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist kein Novum, wie einer der Verteidiger anmerkte. Denn auch das an sich nicht gemeingefährliche KFZ kann zum gemeingefährlichen Tötungsmittel werden, wenn es in concreto gegebenen Umständen, eine Gefahr für einen größeren Personenkreis begründet. So hat der BGH in der Rechtsprechung hierzu Kraftfahrzeuge als gemeingefährlich angesehen, wenn dies von einem Amokfahrer über belebte Gehwege und Terrassen gesteuert wird (BGH = NStZ 2006, 167). Auch wenn ein Geisterfahrer in Suizidabsicht einen tödlichen Unfall provozieren will (BGH = NStZ 2006, 503). Allerdings setzt eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln voraus, dass der Täter diese Mittel dann auch zur Tötung einsetzt. So soll nach der Rechtsprechung des BGH das bloße Ausnutzen einer bereits vorhandenen Situation dann nicht genügen, selbst wenn der Täter diese Situation ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt hat (BGHSt 34. 13).

Einen Tötungsvorsatz hat das Landgericht nicht unterstellt. Dies musste es auch nicht.

Wird die Entscheidung des Landgerichtes Berlin rechtskräftig, dann wird es eine grundlegende Veränderung zu der Strafverfolgung von Rasern geben, was – und das ist keine Frage - umfassend zu begrüßen wäre.

Denn wie wäre dann rechtlich zu beurteilen, wenn bei einer Fahrt auf der Autobahn im Überholvorgang auf der dritten Spur – von hinten – ein Auto heranrast, fast in den Kofferraum fährt, der wenig erfahrene Fahrer des davor fahrenden Fahrzeuges das Lenkrad verreißt und es zu einem schweren Unfall mit Toten kommt? Oder wenn auf der Landstraße in einer konkret nicht einsehbaren Kurve ein viel zu schneller Fahrzeugführer überholt und es zum Unfall mit Toten kommt? Das wäre dann, nach der Definition des LG Berlin möglicherweise ein versuchter Mord. Oder? Die Entscheidung des LG Berlin mag auf viel Zustimmung treffen – aber bei einer nüchternen Betrachtungsweise und falls der BGH sie halten sollte, wofür einiges spricht, wird sie eine grundsätzliche Veränderung in Teilen der Rechtsprechung nach sich ziehen.

"dann wird es eine grundlegende Veränderung zu der Strafverfolgung von Rasern geben"

1. Besser als Richterrecht wäre Gesetzeskraft. Insofern begrüße ich das Urteil nicht. Gab oder gäbe es eine Möglichkeit der Vorlage z.B. an das BVerfG, das dann den Gesetzgeber auch zur gesetzlichen Regelung auffordern könnte?

2. Eine wesentliche Frage ist, ob sich damit die Rechtsprechung zur gegenseitigen Abgrenzung von fahrlässiger Tötung, Totschlag und Mord nicht ganz allgemein verändert. Wird diese dabei erhebliche Widersprüche und auch unangemessene Folgen ausprägen? Was spricht denn dafür, dass sich die verschärfte Auslegung auf Straßenrennen, Raser, extreme Drängler mit besonders ausgeprägter Rücksichtslosigkeit und Gefühlskälte beschränkt? 

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Ob eine neue (weitere) gesetzliche Regelung hier zielführend sein kann, wage ich zu bezweiflen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass es zu erheblich schärferen Sanktionen in diesem Bereich kommen wird, falls das Urteil Bestand haben sollte.

Für mich ist das Geschehen analog zu Steinwurf von der Autobahnbrücke und da sieht der BGH versuchten Mord ja durchaus möglich. In Vollendung wäre es dann konsequenterweise Mord. Ganz abwegig ist das Urteil für mich nicht. Bin auf den BGH gespannt.

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Und der Täter von Oegeln / Müllrose (siehe dazu etwa: http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2017/02/brandenburg-polizisten...) wird wohl auch behaupten, er habe, als er auf die Straßensperre zuraste, darauf vertraut, daß die beiden Polizisten in der Mitte der Straße noch rechtszeitig zur Seite springen.

Es kann nicht sein, daß die Hinterbliebenen der Opfer die Beweislast für den dolus eventualis des Täters treffen soll, vielmehr muß meinem Empfinden nach in solchen Situationen die Beweislast für einen fehlenden Vorsatz den Täter treffen.

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Gestern abend hatte ich zum ersten Mal erfahren, wer denn das Opfer im Jeep eigentlich war, das ergibt m.E. noch einen zusätzlichen Aspekt in der nun öffentlichen Wahrnehmung und Aufmerksamkeit für diesen Fall.

Ausdrücklich unterstelle ich dem erkennenden Gericht aber keine sachfremden Beweggründe für sein Urteil.
 

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Grundsätzlich ist für die Verurteilung erforderlich, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, und nicht, dass die angedrohte Strafe für ausreichend gehalten wird. Aus 15, 16 StGB folgt nun, dass der Täter den Umstand gekannt haben muss, dass er durch sein Verhalten einen Menschen tötet. Wie auch immer man die dafür notwendige im Bewusstsein des Täters vorhanden sein müssende Prognostische Vorstellung jetzt weiter umgrenzen will, jedenfalls genügt eine Vorstellung einer allgemeinen Gefährdung von Menschenleben nicht. Außerdem mus irgendein derartiger Gedankeninhalt festgestellt - nicht unterstellt - werden. Inwieweit da etwas Verallgemeinerungsfähiges bei der Entscheidungsfindung herauskommt, bleibt abzuwarten, die oben zitierten Kurzfassungen erscheinen jedenfalls mir sehr pauschal.

Da der BGH die Verurteilung wegen Mordes im Fall des Limburger Geisterfahrers (LG Limburg 2 KS - 3 JS 5101/15) nicht als unproblematisch angesehen hat (die Revision war i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO "offensichtlich unbegründet", BGH 4 StR 158/16), sieht er das Argument von Herrn Müller, der Fahrer habe ohne Suizid-Absicht gehandelt, offenbar nicht als entscheidend an.

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Für die Verurteilten war das doch nicht das erste Autorennen dieser Art. Spricht das jetzt nach der herrschenden Meinung der Kommentatoren hier für oder gegen eine billigende Inkaufnahme von Todesfällen bei solchen Rennen?

Eher doch für, denn offensichtlich haben sie sich selber noch zunehmend desensibilisiert dabei.

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Es spricht sicherlich gegen die Annahme einer billigenden Inkaufnahme von Todesfällen bei den Rasern. Es ist schließlich vorher mehrfach gutgegangen, was beim auf Mustererkennung reduzierten homo "sapiens" lediglich das Gefühl verstärkt, es werde auch ein weiteres Mal gutgehen.

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Gast schrieb:

Es spricht sicherlich gegen die Annahme einer billigenden Inkaufnahme von Todesfällen bei den Rasern. Es ist schließlich vorher mehrfach gutgegangen, was beim auf Mustererkennung reduzierten homo "sapiens" lediglich das Gefühl verstärkt, es werde auch ein weiteres Mal gutgehen.

Rechtfertigt aber m.E. nicht auch noch die Steigerung der Intensität bei den Rasereien.

Leichte Schläge auf den Hinterkopf galten auch mal als nicht abträglich für das Denkvermögen, das darf aber sicher nicht zum Vorschlaghammer dabei noch führen.

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Der Umstand, daß der Täter überhaupt gar nicht, also noch nicht mal kurz vor dem Aufprall auf das Opfer, bremste, ist doch ein Indiz für eine Rambo-Mentalität nach dem Motto "Platz da, jetzt komm ich!" und "Wer mir nicht Platz macht ist selber schuld wenn ihm was passiert".

Das ist zwar im Einzelfall vielleicht schwer konkret nachzuweisen, dürfte aber in vielen Fällen der Lebenswirklich nahe kommen.

Mit solch einem Verhalten stellt der Täter sich und sein Dominanzstreben über die Rechtsgüter seiner Mitmenschen, und wenn er dies nicht nachts still und heimlich auf einer einsamen Bundesstraße oder Autobahn, sondern demonstrativ in einer belebten Innenstadt tut, dann demonstriert er zugleich sein menschenlebenverachtendes Ego und seine skupellose Rücksichtlosigkeit, und verneint unsere Werteordnung und negiert und provoziert die Rechtsordnung.

Mit ein wenig lebensnaher Küchenpsychologie würde ich annehmen, daß der Todesfahrer es vermutlich wohl nicht nur auf eine Machtprobe mit den anderen Raser angelegt hatte, sondern zugleich auch auf eine Machtprobe mit Recht und Ordnung, und wollte dabei wohl unter den Verkehrsteilnehmern und Passanten Angst und Schrecken verbreiten und gefürchtet werden, und sich dadurch besonders stark und "überlegen" fühlen.

Dafür spricht auch, daß er vor der Tat in einem Internetvideo davon sprach, den hochfrequentierten Kurfüstenstendamm "zu f..ken" - er wollte also in gewissen Sinne die Rolle einer Art "Vergewaltiger" schlüpfen und sich einen Machtrausch verschaffen.

Das ähnelt meiner Einschätzung nach psychologisch dem Töten zur Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes, und dürfte dementsprechend dann wohl einen vergleichbaren niederer Beweggrund im Sinne von § 211 darstellen.

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Gast schrieb:
Das ähnelt meiner Einschätzung nach psychologisch dem Töten zur Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes, und dürfte dementsprechend dann wohl einen vergleichbaren niederer Beweggrund im Sinne von § 211 darstellen.

Ich würde das eher mit Steinwürfen von Brücken herab vergleichen, wobei immer größere Brocken geworfen wurden.

Auf den BGH darf man gepannt sein.

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Gast schrieb:

Mit ein wenig lebensnaher Küchenpsychologie würde ich annehmen, daß der Todesfahrer es vermutlich wohl nicht nur auf eine Machtprobe mit den anderen Raser angelegt hatte, sondern zugleich auch auf eine Machtprobe mit Recht und Ordnung, und wollte dabei wohl unter den Verkehrsteilnehmern und Passanten Angst und Schrecken verbreiten und gefürchtet werden, und sich dadurch besonders stark und "überlegen" fühlen.

Dafür spricht auch, daß er vor der Tat in einem Internetvideo davon sprach, den hochfrequentierten Kurfüstenstendamm "zu f..ken" - er wollte also in gewissen Sinne die Rolle einer Art "Vergewaltiger" schlüpfen und sich einen Machtrausch verschaffen.

Eine eigene Art von Terrorismus wäre das dann.

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